vom Kläger darauf aufmerksam gemacht worden seien – das redaktionelle Versehen nicht bemerkt habe, sei der Arbeitsvertrag des Klägers in all den Jahren seiner Anstellung nie formell berichtigt worden. Dass die Beklagte nun plötzlich etwas anderes behaupte, sei wider besseres Wissen und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (act. 24 Rz. 14 ff.).