Daraus, dass die Beklagte die Unterscheidung selber erwähne, sei zu schliessen, dass es für Geschäftsleitungsmitglieder andere, separate AAB geben müsse. Es sei in höchstem Masse unüblich, wenn ein Unternehmen dieser Grösse mit einem CEO eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbaren würde. Mit sämtlichen Geschäftsleitungsmitgliedern der Beklagten sei ausnahmslos immer eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart worden. Entsprechend dem Grundsatz der Mitarbeitergleichbehandlung und dem Prinzip der Wettbewerbsfähigkeit habe dies auch für den Kläger zu gelten. Da die Beklagte – abgesehen von H._____ und G._____, die -9-