Die Kündigungsfrist sei bei der Beklagten somit anerkanntermassen kein Verhandlungsthema. In den bei Vertragsabschluss vorliegenden AAB 2009 werde für Mitarbeiter eine dreimonatige Kündigungsfrist und für Mitglieder der Geschäftsleitung eine sechsmonatige Kündigungsfrist stipuliert. Diese Unterscheidung finde sich in den AAB 2017 nicht mehr, es sei nur noch eine dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen. Daraus, dass die Beklagte die Unterscheidung selber erwähne, sei zu schliessen, dass es für Geschäftsleitungsmitglieder andere, separate AAB geben müsse.