1.1.3 Wie die Beklagte in der Klageantwort Rz. 6 selber ausführen lasse, sei der Kläger die einzige Kaderperson, bei welcher im Arbeitsvertrag überhaupt eine Kündigungsfrist vorgesehen sei. Gemäss der Beklagten würden die Arbeitsverträge anderer Geschäftsleitungsmitglieder – damals wie heute – standardmässig keine spezifischen Vereinbarungen betreffend Kündigungsfristen enthalten, sondern würden lediglich auf die jeweils massgebenden AAB verweisen. Die Kündigungsfrist sei bei der Beklagten somit anerkanntermassen kein Verhandlungsthema.