Sie hätten dem Kläger versichert, dass es nicht notwendig sei, den Arbeitsvertrag deshalb formell anzupassen. Danach sei die Kündigungsfrist nie wieder ein Thema gewesen. Offenbar sei seitens HR als Vorlage für den Arbeitsvertrag des Klägers einfach ein Standard Mitarbeitervertrag verwendet worden, welcher in jener Zeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen habe (act. 24 Rz. 11 ff.).