zur Unterzeichnung erhalten habe, sei er über die stipulierte dreimonatige Kündigungsfrist überrascht gewesen, denn dies entspreche nicht der Usanz in Führungspositionen und schon gar nicht für die Position des CEO. Deshalb habe sich der Kläger umgehend bei der damals zuständigen Personalverantwortlichen H._____ sowie beim damaligen Verwaltungsratsmitglied G._____ erkundigt. Beide hätten dem Kläger zugestimmt, wobei sie salopp auf die AAB verwiesen hätten, wonach gemäss Ziff. 4.3 für Geschäftsleitungsmitglieder sowieso eine sechsmonatige Kündigungsfrist gelte. Sie hätten dem Kläger versichert, dass es nicht notwendig sei, den Arbeitsvertrag deshalb formell anzupassen.