1.1.2 Die Parteien hätten eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart, und dies habe dem gegenseitigen Vertragswillen entsprochen. Es sei weder der Wille des Klägers noch der Beklagten gewesen, eine lediglich dreimonatige Kündigungsfrist zu vereinbaren. Es entspreche der grundsätzlichen Praxis der Beklagten, dass die Kündigungsfristen üblicherweise nicht im Einzelarbeitsvertrag geregelt würden, sondern in den AAB bzw. anderen zum Vertragsbestandteil erklärten Reglementen. Anlässlich der Vertragsverhandlung zwischen dem Kläger und der Beklagten sei die Dauer der Kündigungsfrist kein Verhandlungspunkt gewesen und sei nicht besprochen worden.