Ausserdem würde auch die auf den Kläger anwendbare Ziff. 4.3 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) generell eine sechsmonatige Kündigungsfrist für Mitglieder der Geschäftsleitung vorsehen, wobei diese im Fall des Klägers bezüglich der Kündigungsfrist nicht derogiert worden seien (act. 2 Rz. 22).