1.1.1 Der Kläger macht geltend, bei der Dauer der im Arbeitsvertrag genannten Kündigungsfrist handle es sich um ein redaktionelles Versehen. Sämtliche Arbeitsverträge, welche die Beklagte mit Arbeitnehmenden abgeschlossen habe, die Mitglied der Geschäftsleitung seien, würden eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsehen. Davon sei man seitens beider Parteien auch im Fall des Klägers stets, bzw. zumindest bis am 2. März 2020, ausgegangen. Die Beklagte sei diesbezüglich auf die mit dem Kläger geführte vorprozessuale Korrespondenz zu behaften. Ausserdem würde auch die auf den Kläger anwendbare Ziff.