70 u. 71). Die fristgereicht eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2022 wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 26. September 2022 zugestellt, woraufhin sich diese nicht mehr vernehmen liess (act. 74). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt 1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1 Die Parteien schlossen am 22. bzw. 23. Dezember 2010 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger nach gegenseitiger Vereinbarung, spätestens per 1. Juli 2011, als Chief Executive Officer (CEO) und Vorsitzender der Geschäftsleitung angestellt wurde (act. 6/7).