3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 ersuchte die Beklagte um Ansetzung einer Frist zu einer weiteren Novenstellungnahme (act. 61). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2022 erfolgte die Fristansetzung an die Beklagte (act. 62). Die Stellungnahme wurde von der Beklagten am 1. September 2022 fristgemäss erstattet (act. 66), woraufhin sie dem Kläger zusammen mit act. 41 zugestellt wurde (act. 68). Antragsgemäss wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 19. September 2022 dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 70 u. 71).