2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 wurde den Parteien Frist zur Mitteilung eines allfälligen Verzichts auf die Durchführung einer Hauptverhandlung angesetzt (act. 36). Mit Eingabe vom 14. März 2022 beantragte der Kläger die Ansetzung einer Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Dupliknoven und erklärte für diesen Fall seinen Verzicht auf eine Hauptverhandlung (act. 38). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 wurde dem Kläger in der Folge Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 39). Am 25. März 2022 erklärte die Beklagte ihren Verzicht auf eine Hauptverhandlung (act. 41).