12) wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt, welche sie rechtszeitig erstattete (act. 18). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2021 wurde dem Kläger Frist zur Replik angesetzt (act. 22). Nach deren rechtzeitigem Eingang (act. 24) wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 5. November 2021 Frist zur Duplik angesetzt (act. 27), welche am 28. Februar 2022 fristgemäss erstattet wurde (act. 33).