1. Mit Klage vom 18. Mai 2020 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Höfe (Kanton Schwyz). Am 26. März 2021 fällte das Bezirksgericht Höfe einen Nichteintretensentscheid, woraufhin der Kläger die Klage innert angesetzter Frist beim hiesigen Gericht am 14. April 2021 (Eingangsdatum) einreichte (act. 2). Mit Beschluss vom 26. April 2021 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie von Übersetzungen angesetzt (act. 7). Nach fristgemässem Eingang des Kostenvorschusses (act. 9) und der Übersetzungen (act. 12) wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt, welche sie rechtszeitig erstattete (act.