2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 303'774 (netto) zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und/oder für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein auf den 31. Januar 2020 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen, das inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2018 entspricht, dessen letzter Absatz jedoch -3-