1.1 bis Ziff. 1.3 geltend gemachten Beträge oder Aktien mangels Fälligkeit zurzeit nicht mittels Leistungsklage geltend gemacht werden können, sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die betreffenden Beträge zu bezahlen, eventualiter die betreffenden Aktien zu liefern. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 303'774 (netto) zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und/oder für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.