{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Denn bei dieser Sachlage besteht zum\nVornherein keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung ausschliesslich\nzwecks Vereitelung von Bonusansprüchen ausgesprochen wurde. Umso weniger\nvor dem Hintergrund des jahrelang bestehenden Arbeitsverhältnisses mit jährlichen\ndiskussionslos ausgerichteten Bonusauszahlungen.\n\n3.3 Fazit\n\nNach dem Gesagten ist Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen.\n\nVI. Arbeitszeugnis\n\n1. Parteivorbringen\n\n1.1 Kläger\n\nDer Kläger verlangt, es sei ihm ein auf den 31. Januar 2020 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen, das inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2018 entspreche,\ndessen letzter Absatz jedoch neu wie folgt laute: \"Wir bedauern den Austritt von Herrn\nA._____ und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg\". Das Zwischenzeugnis\n\nvom 4. Mai 2018 gebe ein repräsentatives Bild über die Fähigkeiten des Klägers\nund dessen Leistungen während der neun Anstellungsjahre ab. In Anbetracht dessen, was der Kläger während neun Jahren aufgebaut habe, erscheine der Schlusssatz angemessen und angebracht. Es handle sich in casu gerade nicht um eine\nFloskel (act. 2 Rz. 108; act. 24 Rz. 233; act. 58 Rz. 165).\n- 72 -\n\n1.2 Beklagte\n\nDie Beklagte hält dagegen, dass die Ausführungen des Klägers unzutreffend seien.\nNach ständiger Rechtsprechung bestehe auf Bedauerns-, Dankes- und Wunschfloskeln in Arbeitszeugnissen kein Anspruch, so dass Rechtsbegehren Ziffer 3 ins\nLeere laufe (act. 18 Rz. 50, Rz. 101; act. 33 Rz. 141).\n\n2. Rechtliches\n\n2.1 Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer auf Verlangen Anspruch\nauf ein Arbeitszeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses\nsowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Der Zweck des Arbeitszeugnisses besteht einerseits darin, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern. Das Arbeitszeugnis hat vollständig, wohlwollend und charakteristisch zu sein. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten,\ndie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmenden von Bedeutung sind. Das vollständige Zeugnis soll einerseits darüber Auskunft erteilen, welche Funktion der Arbeitnehmende hatte und welches sein Tätigkeitsfeld war, anderseits soll die Leistung und das Verhalten bewertet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesamturteil, in welches alle Aspekte einfliessen sollen (WYSS, Arbeitszeugnis, in: PORT-\nMANN/VON KAENEL [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Expertenwissen für die Pra-\n\nxis, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 329 ff.; BSK-OR I-PORTMANN, Art. 330a N 4; BGE\n136 III 510 E. 4.1). Hierbei gilt es zu beachten, dass Aussagen über Leistung und\nVerhalten Werturteile darstellen. Entsprechend verfügt die Arbeitgeberin sowohl\nüber ein Beurteilungsermessen als auch über ein breites Ermessen bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses. Auf Dankesworte und Zukunftswünsche hat der Arbeitnehmer keinen klagbaren Anspruch (BGE 4C.36/2004).\n\n2.2 In der Lehre und Rechtsprechung wird festgehalten, dass ein Zwischenzeugnis die Arbeitgeberin gleich wie ein Schlusszeugnis bindet. Einem Zwischenzeugnis\nkann demnach nur dann ein verschlechtertes Schlusszeugnis folgen, wenn in der\nZwischenzeit derart einschneidende Änderungen eingetreten sind, die eine erheblich schlechtere Beurteilung rechtfertigen (WYSS, a.a.O., Rz. 9.69; STREIFF/VON KA-\nENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR N 5a; AGer-Z 2005 Nr. 11). Für das Eintreten\n- 73 -\n\nsolch erheblicher Änderungen ist die Arbeitgeberin behauptungs- und beweispflichtig (AGer-ZH 2010 Nr. 10; AGer-ZH 2005 Nr. 11).\n\n3. Beurteilung\n\n3.1 Die Beklagte bringt nicht vor, sie habe dem Kläger bereits ein Schlusszeugnis\nausgestellt. Dem Antrag des Klägers, es sei ein auf den 31. Januar 2020 datiertes\nZeugnis auszustellen, dessen Text – sinngemäss in der Vergangenheitsform – inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2018 entspreche, hat die Beklagte nichts\nKonkretes entgegengesetzt. Namentlich fehlt jegliche substantiierte Beanstandung\ndes vorgeschlagenen Textes, weshalb dem Antrag des Klägers insoweit stattzugeben ist.\n\n3.2 Der Schlusssatz des Zwischenzeugnisses lautete wie folgt:\n\n\"Diese Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Herrn A._____ ausgestellt. Wir danken ihm für die\nbisher äusserst wertvolle Mitarbeit, wünschen ihm weiterhin viel Erfolg im Rahmen seiner Tätigkeit\nbei B1._____ und innerhalb der E._____ Gruppe und freuen und auf eine weitere Zusammenarbeit\nmit ihm\".\n\n3.3 Der Kläger beantragt, es sei stattdessen ein Absatz einzufügen, der wie folgt\nlaute:\n\n\"Wir bedauern den Austritt von Herrn A._____. Wir danken ihm für seinen wertvollen Einsatz und\nwünschen ihm für seine Zukunft alles Gute und viel Erfolg\".\n\n"}