{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:25:14", "Checksum": "5bfbf9fcfa48ec49f0b20310645666db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\nGemäss Art. 336a Abs. 1 OR hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. Diese wird vom\nRichter in Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a\nAbs. 2 OR). Der Richter hat bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung alle\nUmstände zu würdigen und ihm steht ein grosser Ermessensspielraum zu. Folgende Faktoren spielen bei der Bemessung etwa eine Rolle: der Grad der Missbräuchlichkeit des Motivs des Kündigenden, ein allfälliges Mitverschulden des Gekündigten, die Dauer der Anstellung, die Enge der arbeitsvertraglichen Beziehung,\ndie Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers, besondere Umstände der Kündigung im\nEinzelfall, die soziale Lage des Gekündigten, die finanzielle Lage der Parteien, die\nBereitschaft des Kündigenden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sowie die Weigerung der gekündigten Partei, das Arbeitsverhältnis trotz zumutbarer Bedingungen fortzusetzen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336a N 3).\n- 69 -\n\n2.3 Fristlose Kündigung\n\n2.3.1 Wichtiger Grund\n\nBei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.\nWird darin die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt, so ist diese nach\nArt. 337 OR nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337\nAbs. 2 OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies grundsätzlich nur\nbei besonders schweren Verfehlungen des Vertragspartners der Fall (BGE 129 III\n380 E. 2.1). Die Verfehlungen müssen einerseits objektiv geeignet sein, das gegenseitige Vertrauen, welches die Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist, zu zerstören oder schwer zu erschüttern. Zusätzlich verlangt das Bundesgericht, dass die\nVerfehlungen auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung\ndes Vertrauens geführt haben (BGer Urteil 4C.154/2006 vom 26. Juni 2006 E. 2.2).\nEs ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob die Voraussetzung des\nwichtigen Grundes erfüllt ist. Hierbei sind insbesondere die Stellung und die Verantwortung des Arbeitnehmers, die Natur und die Dauer des Arbeitsverhältnisses,\ndie Art, Häufung und Schwere der Vertrauensstörung sowie einer allfälligen vorausgegangenen Verwarnung entscheidend (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Art. 337\nN 2).\n\n2.3.2 Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung\n\nEntlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat\ndieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer muss sich\ndaran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nerspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR).\n- 70 -\n\nGemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann der Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem\nArbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die nach freiem Ermessen unter\nWürdigung aller Umstände festzulegen ist. Diese Entschädigung darf jedoch den\nLohn des Arbeitsnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. Der Richter wird auf\nArt. 4 ZGB verwiesen und hat seinen Entscheid auf Recht und Billigkeit zu stützen.\nDie objektivierte Wertung des Richters kann sich unter anderem an folgenden Bemessungskriterien orientieren: Strafwürdigkeit des Arbeitgeberverhaltens, Schwere\nder Persönlichkeitsverletzung, Lebenssituation des Arbeitnehmers, finanzielle Situation der Parteien, Schwere des Mitverschuldens des Arbeitnehmers, Dauer der\nAnstellung oder Alter des Arbeitnehmers (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.,\nArt. 337c N 8).\n\n3. Beurteilung\n\n3.1 Fristlose Kündigung\n\nDer Kläger wertet die schriftliche Erklärung der Beklagten, aus ihrer Sicht ende das\nArbeitsverhältnis per 31. Januar 2020, als fristlose Kündigung. Dieser Ansicht des\nKlägers kann nicht gefolgt werden, weder angesichts der Vorgeschichte – es wurde\nvorgängig eine ordentliche Kündigung ausgesprochen – noch aufgrund des Wortlauts des Schreibens, welches sich nur mit der Thematik befasst, wann das Arbeitsverhältnis zufolge der ordentlichen Kündigung ende. Von einer fristlosen Kündigung\nist gar nicht die Rede, so dass sich eine derartige Auslegung verbietet.\n\n3.2 Formelle Voraussetzungen missbräuchliche Kündigung\n\nWie vorstehend unter Ziffer III. ausgeführt, endete das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020. Demzufolge erfolgte die Einsprache verspätet. Die Geltendmachung einer allfälligen missbräuchlichen Kündigung ist verwirkt.\n\nVollständigkeitshalber bleibt an dieser Stelle Folgendes festzuhalten:\n\nIn der Kündigungsbegründung wird nicht nur auf den Führungsstil des Klägers –\ndessen Wertung vornehmlich subjektive Komponenten beinhaltet – sondern auch\nauf schlechte Geschäftsergebnisse hingewiesen. Der Kläger führt aus, die Aussage\n- 71 -\n\n"}