{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Zur Beantwortung der Frage, ob es\nsich um Gratifikationen oder Lohnbestandteile handelt, sind vornehmlich die Verträge und die Bonus-Pläne heranzuziehen, unter Berücksichtigung der gelebten\nPraxis. Den Schulungsunterlagen ist im Übrigen zu entnehmen , dass der API auch\nvon der Leistung der Einzelperson beeinflusst wird und es keine Vergütung geben\nsoll, wenn die Leistung des Mitarbeitenden keine solche rechtfertigt (act. 26/4b\nS. 7). Über den LPP steht im Dokument nichts, da der Plan erst später eingeführt\nwurde. In Bezug auf den Vorgänger-Plan LTI wird jedoch ebenfalls dessen diskretionäre Natur betont (act. 26/4b S. 9).\n- 64 -\n\n3.9.2 Auch die E-Mail von Q._____ an K._____ vom 1. Februar 2018 (act.\n16/8b) sowie das nicht unterzeichnete Dokument \"Sitzung E._____ 25.03.2015\"\n(act. 26/7b) vermögen nicht gegen den Inhalt der Vergütungs-Pläne anzukommen.\nDa der Verfasser des Protokolls nicht ersichtlich ist, erweist sich das Dokument\nnicht als beweisbildend. Auch inhaltlich finden sich keine Anhaltspunkte, wonach\ndie Zuteilung der Vergütungsteile API und LPP nach einer rein mathematischen\nFormel erfolgt wäre. Es trifft wohl zu, dass dem Protokoll Auszahlungsmodalitäten\ndes VAI und des LTI zu entnehmen sind. Das ändert aber nichts daran, dass die\ndem Kläger mitgeteilten Ausgangswerte keinen mathematischen Formeln, Faktoren und Parametern unterworfen waren. Da der VAI vom API abgeleitet wurde, gilt\ndas Gesagte auch für dieses Vergütungs-Element.\n\n3.9.3 Der Kläger bringt vor, der TAPI sei nicht jedes Jahr geändert worden.\nAus dem Schreiben vom 8. Oktober 2015 gehe hervor, das Fixlohn und TAPI bis\n2018 nicht mehr geändert würden. Aus act. 14/14a ergibt sich dieser Wortlaut nicht.\nDas Schreiben bezog sich auf den TAPI per 1. Januar 2016 und es erfolgte auch\nhier ein ausdrücklicher Hinweis, dass der TAPI und API vollständig ermessensabhängig seien. Auch hinsichtlich des LPP wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dessen\nZuteilung ausschliesslich auf freiwilliger Basis und im alleinigen Ermessen von\nE._____ bzw. der zuteilenden E._____ Gruppengesellschaft erfolge und keinen\nRechtsanspruch oder eine Erwartung auf einen zukünftigen Anspruch, einen bestimmen Betrag oder künftige Leistungen oder eine bestimmte Höhe von Leistungen begründe. Dem Kläger war somit der diskretionäre Charakter der Vergütungsanteile nicht nur angesichts der akzeptierten Pläne sondern auch aufgrund dieses\nSchreibens hinlänglich bekannt.\n\n3.10 Fazit\n\nWie vorstehend erwogen, handelt es sich bei den variablen Vergütungselementen\nAPI, VAI und LPP und Gratifikationen. Der allen Vergütungselementen zugrunde\nliegende Referenzbetrag wurde nicht auf der Basis von klar errechenbaren Grundlagen ermittelt. Neben der grundsätzlichen jährlichen Ermessensausübung, ob der\nKläger überhaupt an den Plänen teilnahmeberechtigt war, wurde ihm jährlich aufs\nNeue ein nicht mathematisch errechneter Betrag zugeteilt.\n- 65 -\n\nWie ausgeführt, ist es beim sehr hohen Verdienst des Klägers nicht angebracht,\nentgegen den klaren Bestimmungen zum Ermessen und angesichts der ausführlichen Vorbehalte in den API-, VAI- und LPP-Vergütungsplänen die Gratifikationen\nin Lohnbestandteile umzudeuten.\n\nDa es sich um Gratifikationen handelt, war die Beklagte berechtigt, die von ihr statuierten, vom Kläger akzeptierten Verfallklauseln, welche ihr grossen Ermessenspielraum offen liessen (unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklausel) anzuwenden. Die Beklagte hat sich als Plan-Erstellerin eine weitreichende Möglichkeit offen\ngelassen, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang aufgeschobene Anteile ausbezahlt werden sollten oder nicht. Eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung der Beklagten ist nicht vorgesehen und daher auch nicht vorzunehmen.\n\nDies führt zur Abweisung der Rechtsbegehren Ziffer 1.\n\nV. Missbräuchliche oder ungerechtfertigte fristlose Kündigung\n\n1. Parteivorbringen\n\n1.1 Kläger\n\n1.1.1 Der Kläger führt aus, es sei für ihn schleierhaft, welche nachvollziehbaren (und nicht finanziellen und persönlichen) Gründe der Kündigung zugrunde liegen könnten, habe er doch seine Arbeit für die Beklagte stets gewissenhaft und zur\nvollsten Zufriedenheit erbracht, was deutlich sowohl aus seiner Lohnentwicklung\nund seinen Zwischenzeugnissen hervorgehe als auch aufgrund der wirtschaftlichen\nEntwicklung der Beklagten als ausgewiesen gelten dürfe. Auch sein plötzlich als\n\"schlecht\" bezeichneter Führungsstil – der während neun Jahren stets derselbe gewesen sei – sei nie zur Diskussion gestanden. Im Gegenteil, die Zwischenzeugnisse aus den Jahren 2015 und 2018 würden ausdrücken, dass die Führungsqualitäten des Klägers gleichermassen geschätzt wie von grosser Transparenz seien.\nIm Jahre 2018 sei zudem eine Führungsbeurteilung durch den selbständigen Consultant R._____ durchgeführt worden, worin dem Kläger ausserordentliche, starke\nFührungsqualitäten attestiert und festgehalten worden sei, dass man sich keinen\n- 66 -\n\n"}