{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Bei der\nAnwendung der Verfallsklauseln musste die Beklagte keine rechtsgenügende Ermessensabwägung – gleich wie bei einem gerichtlichen Entscheid – vornehmen.\nDa die Ausrichtung der Gratifikationen in ihrem Ermessen lag, konnte sie selbständig entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall der Verfallsklauseln vorlag.\nEine Bestimmung, wonach der Planteilnehmer gegen einen Entscheid, keine Gratifikationen auszurichten, vorgehen könnte, findet sich in den Plänen nicht. Umso\nweniger kann der Planteilnehmer den Ermessensentscheid gerichtlich überprüfen\nlassen. Wie sich die konkrete Ermessenausübung gestaltet hat, ist beim Vorliegen\neiner derart weit ausgestalteten Generalklausel (\"aller sonstigen Umstände\") einer gerichtlichen Überprüfung ohnehin nicht zugänglich.\n\n3.7.5 Das Gericht hat sich demnach mit den gegen den Kläger erhobenen\nVorwürfen nicht zu befassen. Nicht abgeklärt werden muss bei dieser Sachlage, ob\nder Kläger tadellose Leistungen erbrachte, wie sich seine Kommunikation zu den\nerwarteten Geschäftsergebnissen gestaltete oder wie es sich mit der Zufriedenheit\nder Mitarbeitenden verhielt. Der Sachverhalt kann insoweit offen bleiben.\n\n3.7.6 Lediglich der Vollständigkeit halber, bleibt an dieser Stelle Folgendes\nfestzuhalten:\n- 62 -\n\nEinig sind sich die Parteien darin, dass der Kläger als CEO und Vorsitzender der\nGeschäftsleitung der Beklagten und Group CEO für die Geschäftsführung, den Gesamterfolg des Unternehmens und das Treffen von Managemententscheidungen\nauf höchster Ebene verantwortlich gewesen ist (act. 24 Rz. 49, act. 33 Rz. 56). Der\nKläger räumt ferner ein, dass sich bereits Anfangs 2018 abgezeichnet habe, dass\ndie Planzahlen für das Geschäftsjahr 2019 nicht erreicht würden. Seine optimistische Grundhaltung habe insbesondere auf den Rückmeldungen der damaligen\nCEO's Europa und USA gefusst, welche von viel höheren Bruttoprämien ausgegangen seien, als letztlich erzielt worden seien. Der Kläger führt weiter aus, dass\nEnde Dezember 2018 die Planzahl von USD 550 Mio. auf USD 505 Mio. korrigiert\nwurde, und dass im Februar 2019 gegenüber der E._____ angepasste Bruttoprämien von USD 477.5 Mio. kommuniziert wurden, mithin massive Korrekturen erfolgten (act. 24 Rz. 74 f., Rz. 77 ff.). Zielvorgaben pflegen zumindest von der Grössenordnung her in der Erwartung ihres Erreichens gesetzt zu werden, ansonsten\nsie keinen Sinn machen würden. War die Beklagte beim Nichterreichen von Planzahlen – ob zu Recht oder nicht – der Meinung, der Kläger sei in seiner Funktion\nals funktional verantwortlicher CEO unter den Erwartungen geblieben, so ist dies\nnachvollziehbar. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn\ndie Beklagte das unter der Verantwortung des Klägers als CEO zutage tretende\nNichterreichen der Zielvorgaben als enttäuschte Erwartung wahrnahm und sich zur\nAnwendung der Verfallklausel entschloss.\n\nWie ausgeführt, durfte sie die Verfallklausel nach eigenem Gutdünken als anwendbar erklären. Da die Entscheidung auf einer beidseits akzeptierten vertraglichen\nBasis fusste, ist sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.\n\n3.8 Gleichbehandlungsgrundsatz\n\nDer Kläger macht geltend, noch nie seien Mitarbeitenden, welche die Beklagte verlassen hätten oder hätten verlassen müssen, die variablen Lohnbestandteile nicht\nausbezahlt worden – ausser dem Kläger und K._____. Soweit der Kläger von ungenannten anderen Mitarbeitenden spricht, sind seine Vorbringen unsubstantiiert.\nEr nennt mit L._____ und M._____ nur zwei konkrete Mitarbeitende. Damit liegt\n- 63 -\n\nzum vornherein kein Fall vor, bei welchem ein Arbeitnehmer gegenüber einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmenden deutlich ungünstiger gestellt wird. L._____ war\nCFO, M._____ CPO. Diese Mitarbeitenden hatten somit nicht dieselbe Funktion\ninne wie der Kläger. Da der Kläger als einziger als CEO amtete, kann nicht gesagt\nwerden, es handle sich mit Bezug auf L._____ und M._____ (aber auch mit Bezug\nauf die übrigen unsubstantiiert genannten Untergebenen) um vergleichbare Fälle.\nWie sich aus der Beweisofferte des Klägers ergibt, schlossen L._____ und M._____\nmit der Beklagten jeweils Austrittsvereinbarungen (act. 24 Rz. 124), sodass auch\nvor diesem Hintergrund kein direkter Vergleich zu diesen Arbeitnehmern gezogen\nwerden kann. Der Kläger räumt sodann ein, auch K._____ habe die variablen Vergütungen nicht ausbezahlt erhalten. Es kann somit nicht gesagt werden, der Kläger\nsei als einziger in dieser Situation gewesen. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung des Klägers ist nicht rechtsgenügend dargetan.\n\n3.9 Weitere Bemerkungen\n\n"}