{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Dies führt dazu, dass Freiwilligkeitsvorbehalte – so sie denn getätigt wurden – ebenso wie die Auszahlungsbedingungen, namentlich die Bedingung des\nungekündigten Arbeitsverhältnisses, ohne Weiteres beachtlich sind.\n\n3.1.3 Es gilt somit, die vorliegenden Bonusbestimmungen auf Freiwilligkeitsvorbehalte und Beschränkungen bei den Auszahlungsbedingungen zu prüfen.\n\n3.2 Freiwilligkeitsvorbehalte\n\n3.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, findet sich im Arbeitsvertrag vom 22./23. Dezember 2010 zum Thema \"Bonus folgende Bestimmung:\n\n\"Aufgrund seiner Funktion kann Herr A._____ einen Bonus erhalten.\"\n\nEin vorbehaltloser Anspruch des Klägers auf einen Bonus wurde demnach nicht\nvereinbart.\n\n3.2.2 Den Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) ist unter Ziffer 7.1 Abs. 5\nFolgendes zu entnehmen (act. 6/18, Version von 2009):\n\n\"B1._____ kann Mitarbeitenden mit einer Bonusregelung nach Abschluss eines Geschäftsjahres\neinen Bonus, d.h. eine freiwillige Sondervergütung/Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR ausrichten. Ein allfälliger Bonus kommt nach Vorliegen des Geschäftsjahres zur Auszahlung.\n\nOb und in welcher Höhe ein solcher Bonus ausgerichtet wird, steht im vollen Ermessen von\nB1._____. Die Zahlung des Bonus erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch durch mehrmalige Bonuszahlungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit wird kein Rechtsanspruch auf künftige Zahlungen oder eine bestimmte Höhe des Bonus begründet.\"\n\n3.2.3 Wie vorstehend ausgeführt, führte eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag\nvom 1. März/8. Mai 2012 zu folgender Änderung: Es wurde der Terminus des Value\nAlignment Incentive (VAI) für den zurückgestellten Teil eingeführt, sowie auf die\nAnwendbarkeit der Konditionen des E._____ VAI Reglements verwiesen. Die Ergänzung sah Folgendes vor (act. 2 Rz. 67 ff., unbestritten in act. 18 Rz. 91):\n\n\"Die Bestimmung des Bonusrückbehalt\" im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 wird per sofort\nhinfällig und durch die nachfolgende Klausel vollständig ersetzt:\n\nBonusrückbehalt\n- 43 -\n\nSofern der Bonus von A._____ einen bestimmten Betrag übersteigt, besteht er aus den folgenden\nKomponenten:\n\nEin Teil erfolgt als Barauszahlung und der andere in Form eines zwingend aufgeschobenen Value\nAlignment Incentive (VAI). Der VAI wird am Ende eines dreijährigen Performance-Zeitraums abgestimmt. In jenen Fällen, in denen das Ergebnis der Gruppe bzw. der Business Funktion in diesem\nZeitraum geringer ist als erwartet, wird sich der VAI verringern. In jenen Fällen, wo das Ergebnis\nbesser als erwartet ausfällt, erfolgt ein \"Uplift\". Die Anpassung kann zwischen 50% und 150% der\nursprünglichen Zuteilung liegen.\n\nWeitere Konditionen sind dem beigelegten E._____ VAI Reglement zu entnehmen.\"\n\n3.2.4 Den neuen Bestimmungen über den Bonusrückbehalt ist somit zu entnehmen, dass die Beklagte am Ende des Rückbehalt-Zeitraums berechtigt ist, in\nAbhängigkeit vom Geschäftsergebnis eine Anpassung (Reduktion bis 50% und Erhöhung um bis 150%) vorzunehmen. Diese Vorgehensweise hat sich die Beklagte\nsomit nur für objektivierbare Anpassungen vorbehalten, ein Recht auf Ermessensbetätigung ergibt sich aus dieser arbeitsvertraglichen Bestimmung nicht. Da hingegen hinsichtlich weiterer Konditionen auf das VAI-Reglement verwiesen wird, ist\nnachfolgend auf dessen Inhalt näher einzugehen. Vorgängig ebenfalls zu prüfen ist\nder Inhalt der Bonusschreiben und die Bestimmungen des API, da der VAI einen\nAnteil davon ausmacht.\n\n3.3 Bonusschreiben\n\n3.3.1 Wie im Value Alignment Incentive Plan (VAI-Plan) vorgesehen (es liegen\ndie Version der Jahre 2016 bis 2020 vor (act. 21/12–16), erhielten die Teilnehmer\ndes Plans, so auch der Kläger, jeweils ein \"Compensation Statement\" (Bonusmitteilung). Namentlich legte die Beklagte dem Kläger in den Jahren 2011 bis und mit\n2014 einen Bonus fest, zahlte ihm den Bar-Bonus von 75% aus und teilte ihm in\nden Bonusschreiben auch den unter der Bezeichnung VAI zurückgestellten Bonus\n(25%) mit. Die vorliegenden Bonusschreiben der Jahre 2012, 2014 und 2015 (welche sich auf die Geschäftsjahre 2011, 2013 und 2014 beziehen), weisen folgenden\nInhalt auf (act. 6/25–27):\n- 44 -\n\n\"Wir freuen uns sehr, Ihnen mitzuteilen, dass der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung vom (…)\nbeschlossen hat, Ihnen als Anerkennung für Ihren Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr (…)\neinen freiwilligen Bonus auszusprechen.\n\nBonus für das Geschäftsjahr (…) CHF (…) brutto\n\nVon diesem Bonus werden CHF (…) ausbezahlt und (…) gelangen nach Ablauf eines dreijährigen\nZeitraums und unter Berücksichtigung der Resultate zur Auszahlung. Der Bonus ist eine Sondervergütung und begründet keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Bonuszahlungen. (…)\"\n\n3.3.2 In den Bonusschreiben der Jahre 2012 bis 2015 hat die Beklagte somit\nstets auf die grundsätzlich bestehende Freiwilligkeit sowohl hinsichtlich der Aussprechung eines Bonus als auch hinsichtlich der Auszahlung (\"unter Berücksichtigung\nder Resultate\") hingewiesen. Angesichts des sehr hohen Einkommens des Klägers\n\nsind die Vorbehalte – welche sich auch im Arbeitsvertrag und im VAI-Plan finden –\nohne Weiteres beachtlich.\n\n3.4 API\n\n3.4.1 Mitteilung des API\n\n"}