{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Die damaligen Mitglieder des Verwaltungsrates inklusive Präsident und Vizepräsident hätten die Ansicht des Klägers\nnicht geteilt. Es sei klar gewesen, dass Handlungsbedarf bestanden habe, aber\nnicht in welchem Umfang. Im zweiten Quartal 2019 habe sich keine Wende abgezeichnet. Der Kläger habe dennoch ausgeführt, die Kosten seien gut unter Kontrolle. Es seien aber immer mehr Versicherungsschäden aus Policen angemeldet\nworden, welche in den Vorjahren unterzeichnet worden seien. Es treffe nicht zu,\ndass der Kläger das Underwriting und Reserving als wirkliche Risiken präsentiert\nhabe. Unter der Führung des Klägers seien viel zu tiefe Reserven gebildet worden,\nwie externe Experten von J._____ bestätigt hätten. Mittlerweile seien die Reserven\nkorrekt bemessen. J._____ teile die Auffassung der Beklagten betreffend Reservebildung. Es treffe nicht zu, dass nach seinem Weggang eine massiv überhöhte Reservebildung erfolgt sei. Es sei nicht im Interesse der E._____ gewesen, einen Verlust auszuweisen. Zuvor seien zu hohe Gewinne ausgewiesen worden. Zudem\nhabe eine Mitarbeiterumfrage einen starken Rückgang der Zufriedenheit ergeben.\nDie Beklagte habe aus diesen Gründen jegliches Vertrauen in den Kläger als CEO\nverloren. Die Beklagte habe im Geschäftsjahr 2019 einen Rekordverlust von\nUSD 23.4 Mio. ausgewiesen. Die Beklagte sei heute noch mit dem Turnaround beschäftigt. Es habe für das Geschäftsjahr 2020 einen weiteren Rekordverlust gegeben. Der Kläger trage die Verantwortung für die schlechten Geschäftsergebnisse\nder Beklagten. Er habe es unterlassen, die notwendigen Massnahmen einzuleiten.\nDer Turnaround sei erst durch den Weggang des Klägers ermöglicht und danach\nvollzogen worden (act. 18 Rz. 21 ff., Rz. 28 ff., Rz. 32, Rz. 69, act. 33 Rz. 11,\nRz. 56, Rz. 60, Rz. 72 f., Rz. 75, Rz. 91).\n- 36 -\n\n1.2.9 Klarzustellen sei, dass die VAI-Vergütungen für die Jahre 2014 und 2015\nnicht etwa zusätzlich zu den zugeteilten API-Beträgen für die entsprechenden\nJahre ausgezahlt worden seien. Die VAI-Auszahlungen stellten einen Teil, nämlich\n25%, des jeweils zugesprochenen API dar. Somit seien die effektiven Auszahlungen des API um 25% tiefer gewesen als aufgeführt. Unzutreffend sei die Behauptung, dass bei der Beklagten bezüglich des API weder Freiwilligkeit noch Ermessen\nbestanden habe. Unzutreffend sei auch, dass der VAI eine Art Rückstellung im Umfang von 25% des API für den Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten gewesen sei.\nAls CEO gebe er dies hier bewusst falsch wider. Die Auszahlungsbedingungen des\nVAI würden dem API bzw. den VAI nicht von einer Gratifikation in Lohn umzuwandeln. Auch dass ein einst zugeteilter LPP bzw. LTI nach bestimmten Kriterien ausbezahlt werde, ändere nichts daran, dass dessen Zuteilung jedes Jahr neu im reinen Ermessen der Beklagten bzw. der E._____ erfolgt sei. Die Festlegung eines\nGesamtbudgets für sämtliche API-Zuteilungen ändere nichts daran, dass bei der\nindividuellen Zuteilung zwingend eine Ermessensbetätigung notwendig sei – sei\ndies nur zur Festlegung der Frage nach dem Wert des individuelle Faktors IPF. Ob\nein IPF-Faktor unter 1 häufig sei, ändere nichts an der Ermessensabhängigkeit. Bei\nder Behauptung, dass der IPF für die Ermittlung des Bonus praktisch ausgeklammert werde und beim Kläger nie zur Anwendung gekommen sei, handle es sich um\nein unzulässiges Novum, das unbeachtlich sei und bestritten werde. Der Kläger sei\nauf seiner Behauptung in Rz. 85 der Duplikstellungnahme, dass bezüglich des API\nein Ermessensspielraum bestehe, zu behaften. Es treffe zu, dass der VAI-Faktor\nfür alle Mitarbeitenden einer Leistungseinheit gleich gross sei, der individuelle Aspekt habe jedoch zuvor bei der Zuteilung des API Berücksichtigung gefunden\n(act. 33 Rz. 46, Rz. 50 f., act. 66 Rz. 64).\n\n1.2.10 Dem Kläger sei bestätigt worden, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher Kündigung am 31. Januar 2020 ende. Daraus könne keine fristlose Kündigung abgeleitet werden. Es fehle an einem solchen Rechtsgestaltungswillen der\nBeklagten. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten werde bestritten. Die Ausführungen des Klägers seien unglaubhaft. Eine Erkundigung bei H._____ und G._____\nwerde bestritten. Ebenso, dass sie ihm unter Hinweis auf die AAB zugestimmt und\nversichert hätten, eine Anpassung des Vertrags sei nicht notwendig. Der Kläger\n- 37 -\n\nhätte als erfahrener Geschäftsmann auf einer Anpassung des Vertrages bestanden. Die vom Kläger eingereichten AAB würden nicht mit der offiziellen Version der\nAAB überein stimmen (act. 18 Rz. 85 ff., act. 33 Rz. 23 ff.).\n\n"}