{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Der Kläger habe sich dafür eingesetzt, dass nicht hypervorsichtig reserviert werde, sondern nach \"best estimate\".\nDer Bericht von J._____ (act. 21/49) beziehe sich nur auf die Rückstellungen im\nUVG-Geschäft, was nur eine kleine Sparte sei, weshalb die Beweiskraft gering sei.\nImmerhin werde darin bestätigt, dass im UVG-Geschäft im Bereich Reserving im\nJahr 2019 und in den Vorjahren \"verschiedene Rückstellungskorrekturen\" gemacht\nworden seien. Aus dem Bericht ergebe sich auch, dass die Reserving der Beklagten höher gewesen sei, als die von J._____ berechneten und damit höher als bei\nanderen Versicherungsgesellschaften. Die Dokumente act. 21/51-55 reflektierten\nden Unmut des Klägers über Missstände im Reserving. Aus keiner dieser Korrespondenzen gehe hervor, dass der Kläger verlangt hätte, etwas zu beschönigen, zu\nvertuschen oder andere Zahlen zu verwenden. Er sei nicht für Verluste verantwortlich. Es sei bestritten und schlicht falsch, was die angegebenen Pflichtverletzungen\nangehe (act. 24 Rz. 192 ff., Rz. 198 ff., Rz. 213, Rz. 226).\n\n1.1.19 Der Kläger habe sich weder Leistungs- noch Führungsmängel vorwerfen\nzu lassen. Der von der Beklagten angegebene Kündigungsgrund sei vorgeschoben. Der im April 2017 zugeteilte LPP sei mit dem Begriff \"fair Value\" bezeichnet,\nwelcher den Fr. 250'000.– entspreche. Die Berechnung basiere auf dem Unternehmensergebnis und anderen Faktoren, welche unbekannt seien. Die angeblichen\nMitarbeiterbeurteilungen seien mit dem Kläger nicht besprochen gewesen. Auch\naus den eingereichten E-Mails lasse sich nicht ableiten, dass eine qualifizierte Mitarbeiterbeurteilung und Definition von Zielen stattgefunden hätte (act. 24 Rz. 227,\nRz. 262, Rz. 275).\n\n1.2 Beklagte\n\n1.2.1 Die Beklagte führt aus, einerseits bestehe für Mitarbeiter der Beklagten\ndie Möglichkeit, einen Bar-Bonus zu erhalten, der seit dem Geschäftsjahr 2015 als\n- 31 -\n\nAnnual Performance Incentive, kurz API, bezeichnet werde. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Bar-Bonus bzw. API ausbezahlt werde, stehe im freien\nErmessen der Beklagten. Von einem allfälligen unter diesem Titel zugesprochenen\nBetrag werde ein bestimmter Anteil zurückbehalten und für drei Jahre aufgeschoben. Ein Anspruch bestehe damit grundsätzlich erst nach Ablauf dieser als Vestingperiode bezeichneten Aufschubfrist, sodass die betroffenen Mitarbeitenden bis dahin lediglich eine Anwartschaft innehätten. Der aufgeschobene Teil des API sei bei\nder Beklagten früher als \"Bonusrückbehalt\" bezeichnet worden bzw. werde ab März\n2012 als \"Value Alignment Incentive\", kurz VAI, bezeichnet. Mit dem Aufschub solle\nsichergestellt werden, dass der Wert des aufgeschobenen API-Anteils letztlich\ndurch längerfristige Geschäftsergebnisse der betreffenden Geschäftseinheiten und\nder E._____ Gruppe beeinflusst werde. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass\nes in der Versicherungsbranche kaum möglich sei, den Erfolg der Tätigkeit anhand\nder Ergebnisse eines einzigen Jahres zu messen und zeige auf, dass der VAI ein\nrein zukunftsbezogenes Anreizinstrument sei. Der API sei erstmals für das Geschäftsjahr 2015 reglementiert worden. Unverändert sei aber die Grundidee geblieben, dass bei Arbeitgeberkündigung aus begründetem Anlass einerseits kein Bar-\nBonus bzw. kein API ausbezahlt werde und folglich auch der daraus abgeleitete\nVAI entfalle. Andererseits sollten im Fall einer solchen Kündigung Anwartschaften\nauf den Bonusrückbehalt bzw. VAI vor Ablauf der Vestingperiode nicht ausbezahlt\nwerden bzw. ersatzlos verfallen. Dies gehe aus den Finanzberichten 2016 und\n2019 hervor. Die Verwirkungsregeln seien bereits im Jahr 2016 gruppenweit so\npraktiziert worden und hätten so gegolten, wie im Jahr 2019 (act. 18 Rz. 8, act. 33\nRz. 27 ff.).\n\n1.2.2 Mitarbeitende hätten jährlich dazu erkoren werden können, an einem\nMitarbeiteraktienbeteiligungsplan der E._____ AG teilzunehmen. Dieser sei früher\nLTI-Plan genannt worden und ab dem Geschäftsjahr 2016 als \"Leadership Performance Plan\", kurz LPP, bezeichnet worden. Dabei würden den Planteilnehmern\nAktienbeteiligungen zugewiesen, wobei der Anspruch auf die daraus abgeleiteten\nAktien, wie beim VAI, für drei Jahre aufgeschoben würden. Die Teilnehmer hätten\nbis zum Ablauf der dreijährigen Vestingperiode grundsätzlich nur eine Anwartschaft\n- 32 -\n\nauf die Übereignung dieser Aktien inne. Der Hauptzweck sei es gewesen, die Führungskräfte zu motivieren, zukunftsgerichtete (somit nachhaltige) und vernünftige\nGeschäftsentscheidungen zu treffen. Für LTI und LPP hätten daher von jeher Verfallklauseln gegolten, wonach insbesondere im Fall einer Arbeitgeberkündigung\naus begründetem Anlass vor Ablauf der Vestingperiode die Anwartschaft entschädigungslos verfalle und der Anspruch auf die Übereignung der Aktien folglich nie\nentstehe (act. 18 Rz. 9).\n\n1.2.3 Bereits aus der Formulierung im Arbeitsvertrag gehe unmissverständlich\nhervor, dass dem Kläger kein Anspruch auf einen Bonus zukommen solle, sondern\ndass dieser bezüglich Grundsatz und Höhe freiwillig sei und dass es somit im freien\nErmessen der Arbeitgeberin stehe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein\nsolcher Bonus ausbezahlt werde. Das Ermessen werde durch Verwendung des\nBegriffs \"allfällig\" nachgedoppelt (act. 18 Rz. 10).\n\n1.2.4 Zum VAI\n\n"}