{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Der Kläger habe darauf hingewiesen, man solle die Expansion\nbremsen zugunsten von besseren Erträgen. Er habe immer wieder das Gespräch\ngesucht und auf die Probleme hingewiesen, wobei ihm die Rentabilität wichtig gewesen sei. Aus act. 21/27 gehe hervor, dass die Fakten stets kommuniziert worden\nseien und es entgegen der Beklagten nicht das 1. sondern das 2. Quartal betreffe.\nIm 2. Quartal sei keine Wende zu erwarten gewesen. Die Kosten seien unter Kontrolle gewesen. Dass die Prämieneinnahmen tiefer gewesen seien, habe in der Verantwortung des CEO Europa sowie des CEO USA gelegen. Die Haupttreiber der\nProbleme (Zins, Kosten USA, Reserving, Umlagen der Gruppe) seien vom Kläger\nstets thematisiert worden. Act. 21/39 nenne im Deckblatt die B2._____ AG, die nur\nGeschäfte in der Schweiz und in Irland zeichne. Die nachfolgenden Folien würden\nsich hingegen auf die gesamte B._____ Gruppe beziehen. Aus act. 21/39 gehe\nhervor, dass gerade keine Probleme unter den Tisch gewischt worden seien – offenkundig dargestellt mit roten Ampeln betreffend Prämienwachstum wie auch\ntechnischem Resultat. Aus act. 21/34 lasse sich nichts zugunsten der Beklagten\nableiten. Im Jahr 2020 seien die Resultate der Mitarbeiterumfragen noch schlechter\nals im Jahr 2019, weshalb es falsch sei, wenn die Beklagte das Jahr 2019 als Rekordtief bezeichne. Der Kläger sei somit nachweislich nicht die Ursache des Übels\ngewesen. Die Situation habe sich wesentlich verschlechtert, als N._____ Verwaltungsratspräsident der Beklagten geworden sei. Ein angebliches Vertrauensproblem von N._____ gegenüber dem Kläger sei nicht nachvollziehbar und nur vorgeschoben. Der Kläger vermute, dass er aus dem Weg habe geschafft werden sollen,\nweil er gegenüber N._____ die Integration der Beklagten in die E._____ in Frage\ngestellt habe (act. 24 Rz. 141 ff., Rz. 153 ff., Rz. 159 ff.).\n- 29 -\n\n1.1.17 Eine Verantwortung für einen Rekordverlust für das Geschäftsjahr 2019\nwerde bestritten. Weder das Reserving noch das Underwriting seien im Kompetenzbereich des Klägers gelegen. Die Prämienrechnungen und Preisgestaltungen\nseien seinem Verantwortungsbereich entzogen gewesen. Die Kosten seien stets\ninnerhalb des Budgets gewesen. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe die\nE._____ gewusst, dass es bei der Beklagten nur fiktive Verluste gegeben habe, die\nspäter wieder durch Gewinne kompensiert werden würden, da es sich nur um Reservierungsänderungen und nicht um tatsächliche Verluste gehandelt habe. Darlehensgewährungen seien übliche Vorgänge gewesen, welche seit 2015 (mit Ausnahme von einem Jahr) so praktiziert worden seien. Es sei nicht substantiiert, was\ndie Darlehensgewährung mit irgendeinem Fehlverhalten des Klägers zu tun habe.\nEin angeblicher Rekordverlust für 2020 werde bestritten. Bereits das Halbjahresergebnis 2021 zeige Rekordgewinne, infolge Auflösung der massiv zu hoch gebildeten Reserven, was bei einem tatsächlichen Verlust gar nicht möglich wäre. Kapitalinjektionen seien bei einer Wachstumsstrategie grundsätzlich unerlässlich. In der\nGrafik Prämien und Schäden sehe man die Bruttoschäden inklusive die Veränderung der Reserven. Daraus folge, dass es de facto nur ein buchhalterischer Verlust\nsei, welcher dargestellt werde. Was mit unterlassenen organisatorischen Massnahme gemeint sei, bleibe unsubstantiiert. Im 3. Quartal 2019 sei der Kläger freigestellt gewesen und habe keinen Einfluss mehr nehmen können. Er habe die Beklagte keinen Verlusten und Risiken ausgesetzt. Es habe monatlich ein Reporting\nstattgefunden, sowohl vom CFO als auch vom CEO. Die E._____ habe wie der\nVerwaltungsrat vierteljährlich ein Kostenreporting erhalten. Die Gründe für die\nProbleme hätten in den Fehlern in der Reservierung des Drehtürprinzips und der\nZinssituation gelegen. Diese seien auf mangelndes Know-How der Leitung zurück\nzu führen, namentlich O._____ und P._____. Es fehlten jegliche Substantiierungen,\ninwiefern die angeblichen Versäumnisse \"sehr tiefgreifende Folgen\" gezeitigt hätten und in Bezug worauf \"dringender Handlungsbedarf\" bestanden habe (act. 24 R.\n162 ff., Rz. 167 ff., Rz. 176 ff., Rz. 184 ff.).\n\n1.1.18 Es werde bestritten, dass negative Ergebnisse direkt dem Kläger zuzuschreiben seien. Die Beklagte widerspreche sich, indem sie einerseits anerkenne,\n- 30 -\n\n"}