{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Obschon aufgeschoben, sei der Bonus als Lohnbestandteil geschuldet\nund dessen Auszahlung von keinen weiteren Bedingungen abhängig. Im Übrigen\nsei ein solcher Aufschub stossend, und es sei ohnehin fraglich, ob ein solcher rechtlich zulässig sei. Auch aus den Schulungsunterlagen \"Compensation Training for\nPlanning Managers\" gehe hervor, dass API, VAI und LTI (LPP) variable Lohnbestandteile und keine Gratifikationen seien. Im Anhang B \"Annual Compensation\nReview Guideline (February 2018)\", also im Leitfaden für die jährliche Vergütungsprüfung (Februar 2018), werde festgehalten, der \"angepasste TAPI\" berücksichtige\ndie Absenzen bzw. den Beginn der Arbeitstätigkeit des Mitarbeitenden während\nlaufendem Kalenderjahr. Daraus sei zu schliessen, dass Absenzen, nicht aber die\nindividuelle Leistung in die Ermittlung des Bonus miteinbezogen würden. Es sei\nvorgesehen, dass ein API dann nicht bezahlt werde, wenn ein Mitarbeitender freiwillig kündige, bevor der API schriftlich kommuniziert sei. E contrario bedeute dies,\ndass ein API auszuzahlen sei, wenn der Mitarbeitende nach kommunizierter Zuteilung des API kündige oder wenn ihm gekündigt werde. Auch aus dem Sitzungsprotokoll der E._____ vom 25. März 2015 gehe der (T)API Prozess und die Vergütungsstruktur von VAI und LTI im Einzelnen hervor, nämlich dass es ein rein mathematisches Modell handle, welches nicht ermessensabhängig sei. Der Anspruch\nauf API, VAI und LPP bestehe unabhängig von den effektiven Gewinnzahlen der\nBeklagten. Die Beklagte sei ein Start-up, und es sei bereits Ende 2018 allen involvierten Personen und Instanzen klar gewesen, dass die Planzahlen 2019 nicht erreicht werden könnten. Dennoch hätten die anspruchsberechtigten Mitarbeitenden\nder Beklagten die aufgrund der diversen objektiven Kriterien ermittelten Boni erhal-\n- 25 -\n\nten. Dem Kläger sei im Frühling 2019 sogar einer der höchsten Bonusfaktoren zugeteilt worden. (act. 24 Rz. 17 ff., Rz. 26 f., Rz. 30 ff., Rz. 37, Rz. 40, Rz. 42,\nRz. 47).\n\n1.1.11 Der Kläger habe seine Verantwortlichkeiten als CEO vollumfänglich\nwahrgenommen und tadellose Leistungen erbracht. Aus dem Finanzbericht des\n2. Quartals 2019 gehe hervor, dass im Vergleich zur Planzahl Kosteneinsparungen\nvon USD 8.5 Mio. erzielt worden seien. Sodann habe der Kläger im Bereich Rückstellungen keine Entscheidkompetenz gehabt. Auch in den Bereichen Underwriting\nund technischer Zins habe er keine Entscheidkompetenzen gehabt. Der Kläger sei\nstets transparent gewesen, und der Verwaltungsrat habe seit spätestens Ende\n2018 Kenntnis vom Nichterreichen der Planzahlen für 2019 gehabt. Das Führungsverhalten des Klägers sei stets geschätzt worden. Bereits seit 2016 sei eine zunehmende Verschlechterung der Mitarbeiterzufriedenheit zu verzeichnen. Dies seit der\nIntegration der Beklagten in die E._____, weil die Einflussfaktoren des lokalen Managements immer mehr abgenommen hätten und in der E._____ zentralisiert worden seien. Der Trend habe sich in den folgenden Jahren und auch im Jahr 2021\nfortgesetzt. Was den angeblichen Verlust im Geschäftsjahr 2019 betreffe, so habe\ndie Beklagte die Geschäftsergebnisse falsch dargestellt. Der Verlust habe erst im\nNachhinein durch Zusatzreservierungen diese Grössenordnung angenommen. Im\n3. und 4. Quartal seien Nachreservierungen in einem Ausmass vorgenommen worden, welche klar über den Vorgabewerten von J._____ gelegen hätten. Der angebliche Verlust sei im wesentlichen buchhalterischer Natur gewesen (act. 24 Rz. 48\nff., Rz. 54 f., Rz. 66, Rz. 70, Rz. 71 f., Rz. 74 f., Rz. 86 ff., Rz. 95 ff.).\n\n1.1.12 Es sei bestritten, dass der API im freien Ermessen der Beklagten stehe.\nDer VAI sei als zurückbehaltener Lohnbestandteil zwingend auszubezahlen. Ungeachtet der Regelung durch die Beklagte sei ein Verfall rechtlich unzulässig und sei\nentsprechend auch nie so gehandhabt worden. Aus dem von der Beklagten als\nact. 21/7 und 21/8 eingereichten Solvency and Financial Condition Report 2018\nund 2019 gehe klar hervor, dass API, VAI und LPP variable Lohnkomponenten\nseien, die als solche klar von Gratifikationen zu unterschieden seien. Nichts anderes ergebe sich aus den Finanzberichten 2016 und 2019 (act. 21/8, act. 21/19).\n- 26 -\n\n"}