{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:25:14", "Checksum": "5bfbf9fcfa48ec49f0b20310645666db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\nDas VAI-Reglement sehe in Ziff. 2.1. vor, dass der Mitarbeiter einen sog. Award\nLetter erhalte, worin die Höhe des VAI im Sinne eines Referenzbetrags angegeben\nsei. Ebenfalls darin angegeben sei die Business Reference Unit, deren Kennzahlen\n(KPI's) die Basis für die Berechnung des sog. VAI Performance Factor seien, welcher zwischen 50% und 150% liege. Ein Award berechtige den Mitarbeitenden am\n- 22 -\n\nStichtag zur Ausbezahlung des Barbetrags im Umfang des Referenzbetrags, multipliziert mit dem Performance Factor. Die Ansprüche unter dem VAI-Plan würden\nwährend drei Jahren und jeweils bis zum Ablauf des 31. Dezember (Vesting Period)\nals bedingt gelten und seien nach Ablauf dieser Dauer entweder innert 30 Tagen\nnach Ablauf dieses Stichtags oder Feststehens der Kennzahlen (Settlement Date)\nauszubezahlen. Für den Fall des Austritts verweise Fussnote 3 in Ziff. 2.2. des VAI-\nPlans auf Ziff. 4.3, wo die Beendigungsbestimmungen u.a. folgenden Fall regeln\nwürden: \"(…) (d) Kündigung aus wichtigem Grund (Termination for cause): Anspruch, sofern die Vesting Period im Beendigungszeitpunkt abgelaufen ist\". Als einen wichtigen Grund nenne der VAI-Plan in Ziff. 4.3. (d) u.a. \"(iv) poor performance\nby a Participant by falling short of MBO targets and/or management expectations\"\nund \" (xviii) such other circumstances as may be determined in each case in the\nsole discretion of the compensation Committee\". Der Anspruch des Mitarbeitenden\nauf zumindest einen Anteil des VAI bestehe somit sogar im Fall der Kündigung aus\nwichtigem Grund. Nicht geregelt sei der Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung\nohne wichtigen Grund. Ein Anspruch des Klägers bestehe also umso mehr, da es\nsich vorliegend um eine arbeitgeberseitige Kündigung ohne wichtigen Grund\nhandle. Auch der floskelhafte Freiwilligkeitsvorbehalt in Ziff. 4.6. ändere nichts an\nden Ansprüchen des Klägers. Der VAI sei dem Kläger seit seiner Anstellung, d.h.\nerstmals im Jahre 2011, jedes Jahr mindestens zu einem VAI Performance Factor\nvon 100% ausbezahlt worden. Entsprechend habe der Kläger als VAI für das Jahr\n2016 (awarded 2017 mit Schreiben vom 14. Februar 2017) einen Betrag von\nFr. 112'500.– brutto, für das Jahr 2017 (awarded 2018 mit Schreiben vom 5. März\n2018) von Fr. 90'000.– brutto und für das Jahr 2018 (awarded 2019 mit Schreiben\nvom 26. Februar 2019) von Fr. 133'500.– brutto zugute. Beim VAI bestehe gar kein\nErmessensspielraum, da die Höhe rein mathematisch errechnet werde (act. 2\nRz. 82 ff., Rz. 86 f., act. 58 Rz. 85).\n\n1.1.9 Zum LPP\n\nDer Leadership Performance Plan (LPP) sehe vor, dass ein definierter Personenkreis von Mitarbeitenden (wozu auch der Kläger gehöre), der E._____ Gruppe\n- 23 -\n\n(wozu auch die Beklagte gehöre), als eine Entschädigungskomponente Aktienbeteiligungen erhalte, eingeteilt in RSUs und PSUs (je 50%). Dies ergebe sich aus\ndem LPP-Plan Ziff. 1.3 und 1.5. Die Vesting Period dauere drei Jahre (drei Performance Perioden). Die Auszahlung erfolge entweder innerhalb von 60 Tagen nach\nVeröffentlichung der revidierten konsolidierten Jahresrechnung der E._____ für das\nletzte Jahr der Performance Periode oder innerhalb von 60 Tagen nach dem letzten\nTag der Vesting Period (gemäss LPP-Plan Ziff. 2.5). Die Anzahl Share Units, welche zugeteilt würden, stützten sich ausschliesslich auf das Geschäftsergebnis\n(quantitativ und qualitativ), und nicht auf persönliche Komponenten. Bisher seien\nan den Kläger jährlich Share Units im Gegenwert von jeweils insgesamt\nFr. 250'000.– (Zuteilungszeitpunkt) vergeben worden. Für den Fall der Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses sehe der LPP-Plan unter Ziffer 2.6 vor, dass alle Aktien,\ndie zuerkannt worden seien, bis zum Ablauf der Haltefrist gesperrt bleiben würden.\nZiffer 4.5. des LPP-Plans sehe zudem vor, dass im Fall, dass ein berechtigter Mitarbeitender die Gruppe verlasse, Ziff. 4.5 des Plans zur Anwendung komme (vgl.\nLPP-Plan Ziff 2.2 und 2.5 Fussnote 1), wobei in Ziff. 4.5.4 wiederum die Kündigung\naus wichtigem Grund geregelt sei. Die Regelung entspreche weitestgehend der\nRegelung im VAI-Plan und es gelte das dazu Gesagte. Wiederum nicht genannt\nwerde die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund. Der\nKläger könne zwar über ein Onlinetool der D._____ AG den aktuellen Tageswert\nseines Portfolio abrufen, jedoch habe er keine Kenntnis über den im Beendigungszeitpunkt am 31. Januar 2020 aktuellen Wert. Gemäss Auszug vom 3. April 2020\nhabe der Wert an jenem Tag Fr. 399'604.– betragen. Der Wert per Ende Januar\n2020 sei viel höher gewesen, was die graphische Darstellung des Auszugs vom\n24. April 2020 zeige. Die Graphik indiziere einen Wert von über Fr. 1'250'000.–.\nEntsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, bekannt zu geben, welchen Wert\ndas Portfolio am 31. Januar 2020 gehabt habe, und sie habe dem Kläger diesen\nBetrag auszuzahlen. Es sei von einem Mindestwert von Fr. 399'604.– auszugehen,\nwas dem ausgewiesenen Wert im Zeitpunkt vom 3. April 2020 entspreche\n(act. 2 Rz. 89 ff.).\n\n1.1.10 Der API, VAI und LPP seien vertragliche Lohnbestandteile. Die Bonusreglemente knüpften den Bonusanspruch an die Erreichung sog. harter, kollektiver\n- 24 -\n\n"}