{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Sie\nwerde laufend von der E._____ in Zusammenarbeit mit der D._____ AG ermittelt.\nDer Tageswert könne jeweils am entsprechenden Tag über ein Onlinetool der\nD._____ AG abgerufen werden (act. 2 Rz. 32 ff.).\n\n1.1.5 Die Parteien hätten sich bei der Anstellung des Klägers auf ein Gesamtentschädigungspaket geeinigt, bestehend aus einem Fixsalär und einem variablen\nBonus, welcher vom Geschäftsergebnis der Beklagten bzw. der E._____ Gruppe\nabhänge und sich aus den folgenden Anteilen zusammensetze:\n\n- Cash Annual Performance Incentive (API)\n\n- Value Alignment Incentive (VAI) (= deferred API)\n\n- Leadership Performance Plan (LPP)\n\nDer Arbeitsvertrag regle den Bonus und den Bonusrückbehalt. Mit einer Ergänzung\nzum Arbeitsvertrag vom 1. März /8. Mai 2012 sei der Terminus des Value Alignment\nIncentive (VAI) für den zurückgestellten Teil eingeführt worden, sowie auf die Anwendbarkeit der Konditionen des E._____ VAI-Reglements verwiesen worden. Die\nursprüngliche \"Bestimmung des Bonusrückbehalt\" im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 sei hinfällig und durch eine neue Bestimmung (ein Teil Barauszahlung, ein Teil VAI) ersetzt worden. Die Vertragsergänzung habe die Angleichung\nder Entschädigungsmodelle der Beklagten an jene der E._____ bezweckt. Nie\nThema oder Absicht sei es gewesen, die vertraglich vereinbarten variablen Lohnbestandteile neu als freiwillige Gratifikationen auszugestalten. Entsprechend sei die\nBonusklausel (\"Aufgrund seiner Funktion kann Herr A._____ einen Bonus erhalten.\nEin allfälliger Bonus kommt nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses zur Auszahlung\") unverändert bestehen geblieben. Ansonsten hätte der Kläger der Vertragser-\n- 20 -\n\ngänzung im Übrigen gar nicht zugestimmt. Vereinbart gewesen sei stets ein Gesamtentschädigungsmodell, in der Höhe variierend, je nach Geschäftsgang (act. 2\nRz. 67 ff.).\n\n1.1.6 Aus der vertraglichen Regelung gehe klar hervor, dass dem Kläger ein\nganz grundsätzlicher Bonusanspruch eingeräumt worden sei und lediglich die Höhe\ndes Anspruchs in Abhängigkeit zum Geschäftsergebnis variieren könne. Die erreichbaren Ziele und die erreichbare Bonusspannweite seien für jedes Jahr von der\nBeklagten vorgegeben worden. Dementsprechend sei dem Kläger seit seiner Anstellung jedes Jahr ein Bonus ausgerichtet worden. Dieser sei betragsmässig nie\nunter dem TAPI gelegen, sondern habe im Rekordjahr sogar Fr. 534'000.– betragen, d.h. mit 148% der ursprünglichen Zuteilung (API) sei die Obergrenze erreicht\nworden. Dass der API Lohnbestandteil sei, ergebe sich auch aus der Darstellung\nauf der Website der E._____ Gruppe, wonach dessen Höhe im Wesentlichen von\nder Zielerreichung in Bezug auf das Geschäftsergebnis sowie von der Zielerreichung in Bezug auf die persönliche Leistung abhänge. Der Hinweis, der API könne\nzwischen Null und dem Zweifachen des TAPI betragen, sei nicht als Freiwilligkeitsvorbehalt zu verstehen. Denn es stehe gerade nicht im freien Ermessen der Beklagten, ob ein API ausgerichtet werde. Unbeachtlich sei vor diesem Hintergrund\nder rein floskelhafte Freiwilligkeitsvorbehalt in den Schreiben, mit welchen die Beklagte dem Kläger jährlich die Höhe des TAPI mitgeteilt habe. Die Freiwilligkeitsvorbehalte im Schreiben vom 7. März 2019 (betreffend TAPI) sowie in den jährlichen Schreiben betreffend Ausrichtung des API seien im Widerspruch zur vertraglichen Regelung erfolgt und daher unbeachtlich. Es handle sich beim API um einen\nLohnbestandteil (act. 2 Rz. 70 ff., Rz. 78 ff.).\n\n1.1.7 Zum API\n\nRechnerisch komme der API wie folgt zustande:\n\nFaktor der Unit x TAPI x individueller Faktor.\n\nEine Bewertung der individuellen Leistung des Klägers für das Jahr 2019 sei nicht\nbekannt. Mit dem für den TAPI 2019 und 2020 massgebenden Schreiben vom\n- 21 -\n\n7. März 2019 habe die Beklagte den TAPI bei Fr. 421'250.– (100%) festgesetzt.\nDas Schreiben enthalte einen Freiwilligkeitsvorbehalt, ebenso wie die früheren alljährlichen Schreiben, welche der Kläger anlässlich der Ausrichtung des API erhalten habe. Diese Freiwilligkeitsvorbehalte seien im Widerspruch zur vertraglichen\nRegelung erfolgt und daher unbeachtlich. Auch wenn der Bonusbetrag nicht im Voraus numerisch feststehe, sei er durch ein vertragliches und reglementarisches Bonussystem geregelt, welches mit klaren geschäftlichen Ergebnissen und Messgrössen die Höhe des Bonus bestimme, selbst wenn die Festsetzung der Ziel-Bonus-\nhöhe anfänglich im Ermessen der Beklagten gestanden habe. Auch die Komponente der persönlichen Leistung als Kriterium ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Der individuelle Faktor IPF habe eine sehr untergeordnete\nBedeutung, weil ein IPF-Bereich von unter 1 nur bei sehr schlechter Leistungsbewertung zur Anwendung komme und für die Ermittlung des Bonusanspruchs praktisch nicht relevant sei. Die Beklagte habe zudem durch ihr Verhalten stets zum\nAusdruck gebracht, dass sie sich zur Ausrichtung eines Bonus verpflichtet erachtet\nhabe, indem sie diesen während der gesamten Dauer der Anstellung und damit\nnahezu während einem Jahrzehnt lückenlos ausgerichtet habe. Der API stelle einen Lohnbestandteil dar (act. 2 Rz. 75 ff., Rz. 78 ff., act. 24 Rz. 41).\n\nIn der Duplikstellungnahme führte der Kläger aus, ein IPF unter 1 komme selten\nzum Tragen. Ein IPF unter 1 sei nur bei ungenügender Leistungsbewertung zur\nAnwendung gekommen, was beim Kläger nie der Fall gewesen sei. Es gebe keine\nFälle, bei welchen der IPF null gewesen sei. In Bezug auf den API habe nur ein\nsehr kleiner Ermessensspielraum bestanden (act. 58 Rz. 83 ff.).\n\n1.1.8 Zum VAI\n\n"}