{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Ein Anrecht auf Gleichbehandlung mit bereits angestellten\nMitarbeitenden bestand für den Kläger angesichts der Vertragsautonomie nicht.\nOhnehin darf nicht ausser Acht bleiben, dass gemäss Art. 2.1 Ziff. 1 AAB abweichende vertragliche Vereinbarungen und zusätzliche Regelungen ausdrücklich vorbehalten wurden, womit der Vertragsfreiheit des Obligationenrechts auch nachgelebt wurde.\n\n3.7 Im Ergebnis besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut des geschlossenen Arbeitsvertrages abzuweichen. Dies umso weniger angesichts des sehr hohen Einkommens des Klägers, bei welchem es das Bundesgericht gemäss seiner\ngefestigten Praxis (BGE 139 III 155, BGE 141 III 407, BGE 142 III 381) nicht für\nnotwendig erachtet, zu seinen Gunsten korrigierend in die Parteiautonomie einzugreifen. Dem Entscheid ist vereinbarungsgemäss das Bestehen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zugrunde zu legen.\n\nIV. Bonus\n\n1. Parteivorbringen\n- 17 -\n\n1.1 Kläger\n\n1.1.1 Der Kläger bringt vor, der Bonus sei im Arbeitsvertrag als variabler Lohnbestandteil geregelt und demnach abhängig vom Geschäftsergebnis, wobei das\nGeschäftsjahr der Beklagten dem Kalenderjahr entspreche. 75% des Bonus seien\nin bar ausgerichtet und 25% während drei Jahren zurückgestellt worden. Zudem\nhätten die Parteien für die Periode bis Ende 2015 einen Long Term Incentive Plan\n(LTI) abgeschlossen, mit einem definierten Zielbonus von Fr. 1'500'000.– in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis, jedoch ohne Freiwilligkeit oder Ermessen seitens\nder Beklagten. Gestützt darauf seien dem Kläger für die Geschäftsjahre 2011 –\n2014 (jeweils im Folgejahr) die folgenden Bonuszahlungen zugesprochen bzw.\nausgerichtet worden, wobei seitens der Beklagten weder Freiwilligkeit noch Ermessen bestanden habe (act. 2 Rz. 28):\n\n2011 2012 2013 2014\n\nBar-Bonus: 200'000 300'000 300'000 280'000\nZurückgestellter\nBonus (VAI) 50'000 75'000 75'000 70'000\n\nVAI ausbezahlt 50'200 75'300 75'075 70'350\n\nLTI 500'000\n\n1.1.2 Ab dem Geschäftsjahr 2015 sei der Bonus unter der Bezeichnung Annual Performance Incentive (API) ausgerichtet worden. Der API basiere auf dem\njährlich festgelegten Target Annual Performance Incentive (TAPI). Der dem Kläger\nausgerichtete API habe im besten Jahr 2018 148% des TAPI und selbst im schlechtesten Jahr (gerundet) 100% betragen. Dem Kläger seien die folgenden TAPI kommuniziert worden und ihm seien (im jeweiligen Folgejahr) folgende Beträge als API\nausgerichtet worden, wobei seitens der Beklagen auch diesbezüglich weder Freiwilligkeit noch Ermessen bestanden habe und bestehe (act. 2 Rz. 30):\n\n2015 2016 2017 2018 2019 2020\n\nTAPI 200'000 361'500 361'500 361'500 421'250 421'250\n\nAPI 285'000 450'000 360'000 534'000\n- 18 -\n\n1.1.3 Als Value Alignment Incentive (VAI) seien 25% des API definiert und für\njeweils drei Jahre zurückgestellt worden. Die Höhe des VAI sei nie von der Performance des Klägers abhängig gewesen, sondern habe (aus Nachhaltigkeits- und\nStabilitätsüberlegungen) eine Art Rückstellung im Umfang von 25% des API gebildet, für den Fall, dass die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollte.\nAuch bezüglich dieser Leistungen bestehe seitens der Beklagten weder Freiwilligkeit noch Ermessen. Ausbezahlt worden seien dem Kläger die Ansprüche für die\nJahre 2014 und 2015. Für die anschliessenden Jahre zugesprochen und zurückbehalten worden seien in den letzten Jahren die nachstehend angegebenen Beträge (act. 2 Rz. 31):\n\n2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020\n\nVAI 70'000 71'250 112'500 90'000 133'500\nVAI\nausbez. 70'350 72'105\n\n1.1.4 Ab dem Geschäftsjahr 2016 habe die Beklagte dem Kläger als Ersatz\nzum bisherigen LTI den variablen Lohnbestandteil gemäss dem Leadership Performance Plan (LPP) der E._____ zugesichert. Der LPP-Anspruch setze sich aus zwei\nKomponenten zusammen, nämlich aus Restricted Share Units (RSUs) und Performance Share Units (PSUs). Der Gegenwert im Zeitpunkt der Zuteilung habe seit\n2016 stets Fr. 250'000.– betragen, und der Kläger habe im Zeitpunkt der Zuteilung\njeweils wählen können, ob er nach einer Sperrfrist von drei Jahren eine Auszahlung\nentweder in bar, in Form von E._____ Aktien oder einer Kombination aus beidem\ngewollt habe. Der Kläger habe für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die Barauszahlung und für das Jahr 2019 die Aktien gewählt. Die zugeteilten RSUs und PSUs\nseien während der Dauer der dreijährigen Sperrfrist auf einem Sperrkonto bei der\nD._____ AG, Zürich, hinterlegt worden. Der Wert im Zeitpunkt des Vesting hänge\nvom Aktienkurs der E._____ sowie der Positionierung der E._____ gegenüber anderen Branchenunternehmen ab. Dem Kläger seien die folgenden Share Units zugeteilt worden:\n- 19 -\n\nLLP 2016 2017 2018 2019 2020\n\nRSUs 2'577 2'637 1'782 1'599\n\nPSUs 3'498 3'595 1'444 1'539\nWert bei\nZuteilung 325'000 250'000 250'000 250'000\n\n"}