{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Das ergibt aber\nden wirklichen, nicht den hypothetischen Parteiwillen (BGE 107 II 417 E. 6;\nBGE 129 III 675 E. 2.3).\n\n2.2. Beweislast\n\nGemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das\nVorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Vorschrift wird als Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht\nbetrachtet. Daraus ergibt sich nach überwiegender Auffassung, dass grundsätzlich\ndas Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung\nmassgebend ist. Dieses Verhältnis bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache\nzu beweisen ist (BK ZGB-WALTER, N 125 zu Art. 8).\n\n3. Beurteilung\n\n3.1 Zu prüfen ist, ob seitens des Klägers ein übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich einer sechsmonatigen Kündigungsfrist nachweisbar ist. Der Kläger räumt\nein, dass vor dem Versenden der Arbeitsvertragsofferte nicht über die Kündigungsfrist gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang gilt es vorab zu bedenken,\ndass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihre Willensbetätigung mittels ihrer Organe und im Fall von Vertragsverhandlungen- und-\nVertragsabschlüssen mit den dafür zuständigen Mitarbeitenden ausübt. Die Arbeitsvertragsofferte erfolgte am 22. Dezember 2010 auf schriftlichem Weg, wobei\nder Verwaltungsratspräsident F._____ und der Verwaltungsrat G._____ je einzeln\nihren jeweiligen Willen unterschriftlich bestätigten.\n- 15 -\n\n3.2 Bei dieser Ausgangslage erhellt, dass keine Willensbestätigung seitens der\nPersonalverantwortlichen H._____ erfolgte. Aus einer allfälligen Auskunft von\nH._____ kann daher nicht auf einen vom Wortlaut der Vertragsofferte abweichenden Willen der Beklagten geschlossen werden. Es ist nicht rechtsgenügend auszuschliessen, dass die angebliche von H._____ vorgenommene Vertragsauslegung\nnicht dem wirklichen Willen der Beklagten entsprach. Dies namentlich da der Kläger\nselber nicht vorbringt, H._____ habe bei den unterzeichnenden Verwaltungsräten\nRücksprache genommen. Ihre Befragung würde zum vornherein nicht weiterhelfen\nund kann unterbleiben.\n\n3.3 Der Kläger macht nicht geltend, jemals mit dem Erstunterzeichnenden Verwaltungsratspräsident F._____ über die Dauer der Kündigungsfrist gesprochen zu\nhaben. Auch wenn G._____ geäussert haben sollte, Ziffer 4.3. der AAB gehe der\nVertragsofferte vor, so macht der Kläger nicht geltend, G._____ habe ihm bestätigt,\ndass auch der Verwaltungsratspräsident F._____ den Willen habe, es solle eine\nsechsmonatige Kündigungsfrist gelten. Seitens des Klägers liegt bezüglich F._____\nkeine Beweisofferte vor. Selbst wenn G._____ das Gespräch bestätigen würde, ist\nsomit nicht nachweisbar, dass der an erster Stelle unterzeichnende Verwaltungsratspräsident ebenfalls eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbaren wollte und\nsomit beide Unterzeichnenden einen vom Vertragstext abweichenden Willen auf\neine sechsmonatige Kündigungsfrist hatten.\n\n3.4 Festzuhalten bleibt, dass der Kläger seinen Willen auf eine sechsmonatige\nKündigungsfrist nirgends schriftlich dokumentiert hat und trotz zahlreicher nachfolgender Vertragsanpassungen der Kläger nie auf eine Bereinigung des Vertragstextes hingewirkt hat. Da solches zu erwarten gewesen wäre, ist diese Untätigkeit nicht\ngeeignet, den klägerischen Standpunkt zu stärken. Nicht zu überzeugen vermag in\ndiesem Zusammenhang auch die Behauptung des Klägers, es entspreche der\ngrundsätzlichen Praxis der Beklagten, dass die Kündigungsfristen nicht im Einzelarbeitsvertrag geregelt würden. Wäre dies der übereinstimmende Wille der beiden\nunterzeichnenden Verwaltungsräte gewesen, hätte zum Vornherein gar keine Veranlassung bestanden, in der Vertragsofferte eine Kündigungsfrist zu thematisieren.\n- 16 -\n\nFür die Mutmassung des Klägers, es sei versehentlich ein falsches Formular verwendet worden, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet nicht, dies\nsei ihm seitens der Beklagten ausdrücklich so gesagt worden.\n\n3.5 Bei der genannten Sachlage lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille\nder beiden unterzeichnenden Verwaltungsräte mit Bezug auf eine sechsmonatige\nKündigungsfrist nicht rechtsgenügend feststellen. Somit hat eine Vertragsauslegung zu erfolgen, wobei der Vertragswortlaut beachtlich ist. Der Inhalt des Vertrages weist keine Ungereimtheiten auf, zumal klarerweise eine dreimonatige Kündigungsfrist festgeschrieben ist und die AAB nur Geltung haben sollen, soweit im\nVertrag keine Regelung getroffen worden ist. Anhaltspunkte für ein redaktionelles\nVersehen liegen keine vor.\n\n"}