{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Rechtliches\n\n2.1 Auslegung von Verträgen und allgemeinen Anstellungsbedingungen\n- 12 -\n\n2.1.1 Allgemeine Anstellungsbedingungen werden von den Parteien meist\ndurch blosse Globalerklärung übernommen (z.B. \"sind integrierender Bestandteil\ndieses Vertrages\"). Sie unterliegen dabei denselben Beschränkungen, wie sie für\nandere allgemeine Vertragsbedingungen entwickelt worden sind. Insbesondere\nmuss die Erfassung der allgemeinen Anstellungsbedingungen vom Vertragskonsens klar umfasst sein. Nach der sog. Ungewöhnlichkeitsregel muss eine Partei\nBestimmungen in allgemeinen Vertragsbedingungen, mit denen sie nach dem Vertrauensprinzip nicht rechnen musste, bei einer Globalübernahme nicht gegen sich\ngelten lassen, es sei denn, die Klausel sei besprochen oder der Arbeitnehmer vor\nUnterzeichnung besonders darauf hingewiesen worden. Im Übrigen sind allgemeine Anstellungsbedingungen, obschon im Hinblick auf eine Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert, als Bestandteil des konkreten Einzelarbeitsvertrages\nnach den Regeln der Vertragsauslegung individuell auszulegen (STREIFF/VON KA-\nENEL/RUDOLPH [Hrsg.], Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR,\n7. Aufl., Zürich 2012, N 2 zu Art. 320).\n\n2.1.2 Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung\ndes übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). \"Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats\ndes subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektive Erklärten, subjektiv\naber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das\nSachgericht daher vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für\nden Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor\"\n(BGer 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018, E. 5.1). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem\nfestgestellten wirklichen Willen der Parteien.\n\n2.1.3 Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht\nmehr mit Sicherheit feststellen, hat der Richter durch objektivierte Auslegung den\nVertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei\n- 13 -\n\nhat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die\nVerwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt\nund folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des\nErklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert. Das Gericht hat nach einem\nsachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien\neine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 119 II 368 E. 4b). Dabei ist jede\neinzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom\nEmpfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste\n(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz. 207 ff. u. 1226).\n\n2.1.4 Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 1206 m.w.H.).\nBei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm\nder allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache, verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebräuchlichen Wortsinn, der sich\nauch aus üblichen Wörterbüchern und Lexika ergeben kann (BGE 115 II 264 E. 5a;\nBGE 116 II 189 E. 2a m.w.H). Die Rechtsprechung misst dem Umstand, dass die\nParteien präzise juristische Bezeichnungen verwendet haben, für sich allein keine\nentscheidende Bedeutung zu, wobei bei geschäftserfahrenen, im Gebrauch von\nFachbegriffen gewandten Personen, eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein kann (BGE 129 III 702 E. 2.4.1).\n\n2.1.5 Erst in zweiter Linie sind die sogenannten ergänzenden Auslegungsmittel zu beachten. Sie werden oft auch als die Umstände des Vertragsschlusses bezeichnet. Zu ihnen gehören namentlich die Vertragsverhandlungen, das Verhalten\nder Parteien nach dem Vertragsschluss sowie der Vertragszweck (GAUCH/\nSCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 1212 ff.). Immer dann, wenn die ergänzenden Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim\n- 14 -\n\n"}