{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:25:14", "Checksum": "5bfbf9fcfa48ec49f0b20310645666db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\n1.1.4 Es mute seltsam an, dass die Beklagte dem Kläger eine andere Version\nder AAB einreiche, als sie dem Kläger mit act. 26/1 ausgehändigt habe. Offenbar\nhabe die Beklagte in ihrer Start-up Phase ein Chaos in Bezug auf die AAB gehabt,\nweshalb es wenig erstaune, dass es zu diesem redaktionellen Fehler in Bezug auf\ndie Kündigungsfrist des Klägers gekommen sei. Die neu eingereichte Urkunde\nact. 35/90 stelle einen weiteren Beweis für die vereinbarte Kündigungsfrist von\nsechs Monaten für den Kläger als Kadermitglied dar. Abweichungen aufgrund von\nbesonderen vertraglichen Vereinbarungen würden zwar als dem AAB vorgehend\nerklärt, jedoch unterlasse es die Beklagte, darzulegen, weshalb gerade mit ihm eine\nandere Kündigungsfrist im Sinne einer \"besonderen vertraglichen Vereinbarung\"\nhätte vereinbart werden sollen, als mit den anderen Kadermitgliedern. Dies mache\numso weniger Sinn, als gemäss der Beklagten ein CEO-Wechsel kein Wasserpistolenspiel sei. Es sei seinerzeit ein Versehen gewesen, das dem Willen keiner der\nVertragsparteien entsprochen habe. Die Parteien seien damals viel fokussierter auf\ndie Regelung der variablen Lohnbestandteile gewesen. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist des Klägers sechs Monate betragen\nhabe (act. 58 Rz. 62).\n\n1.2 Beklagte\n\n1.2.1 Die Beklagte bestreitet dies und führt aus, die im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegte Regelung einer dreimonatigen Kündigungsfrist\nhabe dem Willen sowohl der Beklagten als auch des Klägers entsprochen. Die\nDauer der Kündigungsfrist sei vom Kläger denn auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden, weder vor noch während noch nach den Vertragsverhandlungen.\nDiese Vertragsbestimmung sei auch nie geändert worden, obwohl der Arbeitsvertrag mehrfach anderweitigen Änderungen unterzogen worden sei, was Gelegenheit\nfür diesbezügliche Anpassungen geboten hätte. Es habe sich um einen bewussten\n- 10 -\n\nGestaltungsakt gehandelt. Dies gehe nicht zuletzt daraus hervor, dass die getroffene Vereinbarung in offenkundiger Abweichung zu den damals (im Übrigen\ngrundsätzlich auch für den Kläger) geltenden AAB (Ziff. 4.3.1 Abs. 2) erfolgt sei, die\nfür Mitglieder der Geschäftsleitung (und somit auch für die Funktion des Klägers)\nan sich eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorgesehen hätte. Dieser Gestaltungswille der Parteien werde dadurch bestätigt, dass die Arbeitsverträge anderer Geschäftsleitungsmitglieder bei der Beklagten – damals wie auch heute – standardmässig gar keine Vereinbarungen betreffend Kündigungsfristen vorsehen würden.\nDiese würden nur auf die AAB verweisen, womit die dort festgelegten Kündigungsfristen zum Vertragsbestandteil erhoben würden. Indem die Parteien diese Klausel\naktiv in den Vertrag aufgenommen hätten, sei der Wille zum Ausdruck gebracht\nworden, die in den AAB geregelte Kündigungsfrist durch eine dreimonatige Kündigungsfrist zu derogieren. Damit bleibe für die Regelung des AAB gemäss den\nGrundsätzen des Obligationenrechts zum Vornherein kein Raum. Der Vorrang individueller Vereinbarungen vor dem AAB gehe aus deren Ziff. 2.1.3. ausdrücklich\nhervor: \"Gesetzliche Bestimmungen sowie besondere vertragliche Vereinbarungen\nund zusätzliche Regelungen bleiben vorbehalten\" (act. 18 Rz. 6).\n\n1.2.2 Die Beklagte habe dem Kläger ordentlich im Einklang mit der vertraglichen Kündigungsfrist (\"in compliance with your contractual notice period\") gekündigt. Es handle sich bei der vereinbarten Kündigungsfrist nicht um ein redaktionelles Versehen. Die Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern\nhabe keine Auswirkungen auf den Inhalt des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dies im Übrigen ebenso wenig wie dem individuellen Arbeitsvertrag\nwidersprechende Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB). Denn individuelle Abreden gingen den Bestimmungen der AAB vor, da sie eine bewussten Abweichung\ndavon zeigten. Dieser Grundsatz werde in Art. 2.1 Abs. 1 AAB ausdrücklich im\nSinne einer Kollisionsregel statuiert, wonach gesetzliche Bestimmungen sowie besondere vertragliche Vereinbarungen und zusätzliche Regelungen vorbehalten\nblieben. Bei einem redaktionellen Versehen wäre zu erwarten gewesen, dass der\nKläger dies zeitnah thematisiert und beanstandet hätte, was er nie getan habe. Es\nwerde bestritten, dass auch die Beklagte von einer sechsmonatigen Kündigungs-\n- 11 -\n\nfrist ausgegangen sei. Die zum Beweis offerierte E-Mail gebe nur Inhalte von Vergleichsverhandlungen bezüglich der verhandelten Austrittsbedingungen wider.\nDiese würden keine Rückschlüsse auf das Verständnis bestehender Vertragsinhalte gestatten. Selbst wenn bestimmte am Vertragsschluss nicht beteiligte Exponenten bei der Beklagten von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgegangen\nwären – was bestritten sei, namentlich mit Bezug auf I._____ unter Hinweis auf\nBeilage 68: \"Wir sehen das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 als beendet.\" –\nvermöge eine unzutreffende Annahme eine bestehende Vertragsvereinbarung\nnicht abzuändern (act. 18 Rz. 43, Rz. 63 f.).\n\n1.2.3 Es werde bestritten, dass der Kläger von der dreimonatigen Kündigungsfrist überrascht gewesen sei und sich diesbezüglich bei H._____ und G._____ erkundigt habe. Es werde bestritten, dass diese ihm versichert hätten, es sei nicht\nnotwendig, den Arbeitsvertrag formell anzupassen. Diese Ausführungen seien\nauch unglaubhaft. Hätten sich die Umstände so ereignet, hätte dieser als erfahrener Geschäftsmann auf ein Anpassung des Vertrags bestanden – sei es auch nur\ndurch eine handschriftliche Anmerkung auf dem Vertrag – oder er hätte die Anwendung einer längeren Kündigungsfrist irgendwie in Textform, z.B. per E-Mail, thematisiert oder bestätigen lassen. Dass dies der Fall sei, behaupte der Kläger nicht\n(act. 33 Rz. 23).\n\n"}