{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Umstrittener Sachverhalt\n-7-\n\nUneinig sind die Parteien, ob der Kläger Bonusansprüche hat, welche Kündigungsfrist vereinbart war, ob eine fristlose bzw. missbräuchliche Kündigung vorliegt und\nob dem Kläger eine Entschädigung nach Art. 336a bzw. Art. 337c OR zusteht.\nEbenfalls uneinig sind die Parteien hinsichtlich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Auf die Parteivorbringen ist – soweit sie für die Entscheidfindung relevant\nsind – nachfolgend einzugehen.\n\nIII. Kündigungsfrist\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1 Kläger\n\n1.1.1 Der Kläger macht geltend, bei der Dauer der im Arbeitsvertrag genannten Kündigungsfrist handle es sich um ein redaktionelles Versehen. Sämtliche Arbeitsverträge, welche die Beklagte mit Arbeitnehmenden abgeschlossen habe, die\nMitglied der Geschäftsleitung seien, würden eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsehen. Davon sei man seitens beider Parteien auch im Fall des Klägers\nstets, bzw. zumindest bis am 2. März 2020, ausgegangen. Die Beklagte sei diesbezüglich auf die mit dem Kläger geführte vorprozessuale Korrespondenz zu behaften. Ausserdem würde auch die auf den Kläger anwendbare Ziff. 4.3 Abs. 1 der\nAllgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) generell eine sechsmonatige Kündigungsfrist für Mitglieder der Geschäftsleitung vorsehen, wobei diese im Fall des Klägers\nbezüglich der Kündigungsfrist nicht derogiert worden seien (act. 2 Rz. 22).\n\n1.1.2 Die Parteien hätten eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart,\nund dies habe dem gegenseitigen Vertragswillen entsprochen. Es sei weder der\nWille des Klägers noch der Beklagten gewesen, eine lediglich dreimonatige Kündigungsfrist zu vereinbaren. Es entspreche der grundsätzlichen Praxis der Beklagten,\ndass die Kündigungsfristen üblicherweise nicht im Einzelarbeitsvertrag geregelt\nwürden, sondern in den AAB bzw. anderen zum Vertragsbestandteil erklärten Reglementen. Anlässlich der Vertragsverhandlung zwischen dem Kläger und der Beklagten sei die Dauer der Kündigungsfrist kein Verhandlungspunkt gewesen und\nsei nicht besprochen worden. Als der Kläger den Arbeitsvertrag im Dezember 2010\n-8-\n\nzur Unterzeichnung erhalten habe, sei er über die stipulierte dreimonatige Kündigungsfrist überrascht gewesen, denn dies entspreche nicht der Usanz in Führungspositionen und schon gar nicht für die Position des CEO. Deshalb habe sich der\nKläger umgehend bei der damals zuständigen Personalverantwortlichen H._____\nsowie beim damaligen Verwaltungsratsmitglied G._____ erkundigt. Beide hätten\ndem Kläger zugestimmt, wobei sie salopp auf die AAB verwiesen hätten, wonach\ngemäss Ziff. 4.3 für Geschäftsleitungsmitglieder sowieso eine sechsmonatige Kündigungsfrist gelte. Sie hätten dem Kläger versichert, dass es nicht notwendig sei,\nden Arbeitsvertrag deshalb formell anzupassen. Danach sei die Kündigungsfrist nie\nwieder ein Thema gewesen. Offenbar sei seitens HR als Vorlage für den Arbeitsvertrag des Klägers einfach ein Standard Mitarbeitervertrag verwendet worden,\nwelcher in jener Zeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen habe (act.\n24 Rz. 11 ff.).\n\n1.1.3 Wie die Beklagte in der Klageantwort Rz. 6 selber ausführen lasse, sei\nder Kläger die einzige Kaderperson, bei welcher im Arbeitsvertrag überhaupt eine\nKündigungsfrist vorgesehen sei. Gemäss der Beklagten würden die Arbeitsverträge\nanderer Geschäftsleitungsmitglieder – damals wie heute – standardmässig keine\nspezifischen Vereinbarungen betreffend Kündigungsfristen enthalten, sondern würden lediglich auf die jeweils massgebenden AAB verweisen. Die Kündigungsfrist\nsei bei der Beklagten somit anerkanntermassen kein Verhandlungsthema. In den\nbei Vertragsabschluss vorliegenden AAB 2009 werde für Mitarbeiter eine dreimonatige Kündigungsfrist und für Mitglieder der Geschäftsleitung eine sechsmonatige\nKündigungsfrist stipuliert. Diese Unterscheidung finde sich in den AAB 2017 nicht\nmehr, es sei nur noch eine dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen. Daraus, dass\ndie Beklagte die Unterscheidung selber erwähne, sei zu schliessen, dass es für\nGeschäftsleitungsmitglieder andere, separate AAB geben müsse. Es sei in höchstem Masse unüblich, wenn ein Unternehmen dieser Grösse mit einem CEO eine\nKündigungsfrist von drei Monaten vereinbaren würde. Mit sämtlichen Geschäftsleitungsmitgliedern der Beklagten sei ausnahmslos immer eine Kündigungsfrist von\nsechs Monaten vereinbart worden. Entsprechend dem Grundsatz der Mitarbeitergleichbehandlung und dem Prinzip der Wettbewerbsfähigkeit habe dies auch für\nden Kläger zu gelten. Da die Beklagte – abgesehen von H._____ und G._____, die\n-9-\n\nvom Kläger darauf aufmerksam gemacht worden seien – das redaktionelle Versehen nicht bemerkt habe, sei der Arbeitsvertrag des Klägers in all den Jahren seiner\nAnstellung nie formell berichtigt worden. Dass die Beklagte nun plötzlich etwas anderes behaupte, sei wider besseres Wissen und widerspreche dem Grundsatz von\nTreu und Glauben (act. 24 Rz. 14 ff.).\n\n"}