{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Juni 2022 ersuchte die Beklagte um Ansetzung einer Frist\nzu einer weiteren Novenstellungnahme (act. 61). Mit Präsidialverfügung vom\n16. Juni 2022 erfolgte die Fristansetzung an die Beklagte (act. 62). Die Stellungnahme wurde von der Beklagten am 1. September 2022 fristgemäss erstattet\n(act. 66), woraufhin sie dem Kläger zusammen mit act. 41 zugestellt wurde\n(act. 68). Antragsgemäss wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 19. September 2022 dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 70 u. 71). Die fristgereicht eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2022 wurde\nder Beklagten mit Kurzbrief vom 26. September 2022 zugestellt, woraufhin sich\ndiese nicht mehr vernehmen liess (act. 74).\n\nDas Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII. Sachverhalt\n\n1. Unbestrittener Sachverhalt\n\n1.1 Die Parteien schlossen am 22. bzw. 23. Dezember 2010 einen Arbeitsvertrag,\nwonach der Kläger nach gegenseitiger Vereinbarung, spätestens per 1. Juli 2011,\nals Chief Executive Officer (CEO) und Vorsitzender der Geschäftsleitung angestellt\nwurde (act. 6/7).\n\n1.2 Der Arbeitsvertrag weist sodann im Wesentlichen folgenden Wortlaut auf\n(act. 6/7 S. 2):\n\nBeschäftigungsgrad Der Beschäftigungsgrad beträgt 100%.\n\nProbezeit Die Probezeit beträgt drei Monate.\n-5-\n\nKündigungsfrist Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung\neiner siebentägigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Woche und\nnach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer dreimonatigen\nKündigungsfrist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.\n\n(…)\n\nJahreslohn Der Jahreslohn beträgt bei Vollzeitbeschäftigung CHF 350'400\nbrutto, zahlbar in 12 Monatsraten à CHF 29'200 brutto zuzüglich\nCHF 300.00 Verpflegungsentschädigung brutto pro Monat.\n\nBonus Aufgrund seiner Funktion kann Herr A._____ einen Bonus erhalten.\nEin allfälliger Bonus kommt nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses zur Auszahlung.\n\nBonusrückbehalt Der Bonus wird gestaffelt ausgezahlt: 75% werden sofort ausgerichtet. Die restlichen 25% werden drei Jahre nach der Bonusbemessung ausgerichtet, sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht.\nWird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der entsprechenden drei\nJahre seitens A._____ oder aus begründetem Anlass durch\nB1._____ beendet, verfallen die 25% ersatzlos.\n\n(…)\n\nAllg. Arbeitsbedingungen Im Übrigen gelten die Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB), welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden.\n\nArbeitsvertragsrecht Sofern das Anstellungsverhältnis nicht durch die vorstehenden Abmachungen geregelt ist, gelangen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen am Arbeits- respektive Wohnort zur Anwendung.\n\nUnterschrieben wurde der Vertrag seitens der Beklagten am 22. Dezember 2010\nvon F._____, Präsident des Verwaltungsrates, sowie von G._____, Mitglied des\nVerwaltungsrates. Der Kläger unterschrieb den Vertrag am 23. Dezember 2010\n(act. 6/7 S. 3).\n\n1.3 Mit dem Arbeitsvertag wurde auch ein Long Term Incentive Plan (LTI) abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag wurde einvernehmlich mehrfach ergänzt bzw. geändert, erstmals am 22. Dezember 2010 und am 10. Juni 2011 in Bezug auf die Pauschalspesen, am 1. März/8. Mai 2012 in Bezug auf den Bonusrückbehalt, am\n-6-\n\n12./15. April 2013 und 29. Mai 2013 in Bezug auf den Long Term Incentive Plan,\nam 8. Oktober 2015 in Bezug auf den Fixlohn, den Target Annual Performance\nIncentive Plan (TAPI) und den Leadership Performance Plan (LPP) sowie am\n5. März 2018 und 7. März 2019 in Bezug auf die Erhöhung des Fixlohns (act. 6/9–\n16).\n\nDer Kläger erhielt in den Jahren 2015 – 2020 folgenden Fixlohn (act. 2 Rz. 27,\nunbestritten in act. 18 Rz. 72):\n\n2015 2016 2017 2018 2019 2020\n\nFixlohn 354'000 428'600 428'600 463'600 543'600 543'600\n\n1.4 Die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. März /8. Mai 2012 führte zu folgender Änderung. Es wurde der Terminus des Value Alignment Incentive (VAI) für den\nzurückgestellten Teil eingeführt und auf die Anwendbarkeit der Konditionen des\nE._____ VAI Reglements verwiesen. Die Ergänzung sah Folgendes vor (act. 2\nRz. 67 ff., unbestritten in act. 18 Rz. 91):\n\n\"Die Bestimmung des Bonusrückbehalt\" im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 wird per sofort\nhinfällig und durch die nachfolgende Klausel vollständig ersetzt:\n\nBonusrückbehalt\n\nSofern der Bonus von A._____ einen bestimmten Betrag übersteigt, besteht er aus den folgenden\nKomponenten:\n\n"}