{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN210020_2022-11-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN210020.pdf", "Checksum": "965772a41c8d494a10798dda7a65810e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN210020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:25:14", "Checksum": "5bfbf9fcfa48ec49f0b20310645666db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.11.2022 AN210020\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\nArbeitsgericht Zürich\n1. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: AN210020-L/U\n\nMitwirkend: Präsidentin lic. iur. D. Maier als Vorsitzende, die Arbeitsrichterin\nlic. iur. M. Frauenfelder und der Arbeitsrichter Dr. iur. Th. Letsch\nsowie die Gerichtsschreiberin MLaw R. Moser\n\nUrteil vom 22. November 2022\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____\n\ngegen\n\nB1._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Forderung/Zeugnis\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 2 S. 2 f.)\n\"1.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die folgenden Beträge,\nje zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2020, zu bezahlen:\na) CHF 421'250 (brutto) als Annual Performance lncentive (API) für\ndas Geschäftsjahr 2019,\nb) CHF 140'500 (brutto) als Annual Performance lncentive (API) für\ndas Geschäftsjahr 2020,\nc) CHF 112'500 (brutto) als Value Alignment lncentive (VAI) für das\nGeschäftsjahr 2016,\nd) CHF 90'000 (brutto) als Value Alignment lncentive (VAI) für das\nGeschäftsjahr 2017,\ne) CHF 133'500 (brutto) als Value Alignment lncentive (VAI) für das\nGeschäftsjahr 2018,\nwobei die Beklagte zusätzlich zu den Abzügen für AHV/IV/EO/ALV auf\njeweils 50% der vorgenannten Bruttobeträge die Sparbeiträge von 14%\nzu Lasten des Klägers und von 14% zu Lasten der Beklagten an die\nPensionskasse der Beklagten (C._____ BVG) abzuführen hat.\n1.2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den von ihr und/oder der\nD._____ AG, Zürich, bekanntzugebenden und nachträglich zu beziffernden Wert des auf den Kläger lautenden Portfolios gemäss Leadership\nPerformance Plan (LPP) per 31. Januar 2020, mindestens CHF 399'604,\nzu bezahlen (brutto, d.h. Abzüge für AHV/IV/EO/ALV, jedoch ohne Beiträge an die Pensionskasse).\n1.3 Eventualiter, soweit der mit Rechtsbegehren Ziff. 1.2 geltend gemachte\nBetrag nicht in bar geschuldet sein sollte, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die von ihr und/oder der D._____ AG, Zürich, bekanntzugebende Anzahl Aktien der E._____ AG (ISIN CH …) gemäss Leadership Performance Plan (LPP) per 31. Januar 2020 auf ein vom Kläger\nzu bezeichnendes Depot zu liefern.\n1.4 Soweit die mit Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.3 geltend gemachten\nBeträge oder Aktien mangels Fälligkeit zurzeit nicht mittels Leistungsklage geltend gemacht werden können, sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die\nbetreffenden Beträge zu bezahlen, eventualiter die betreffenden Aktien\nzu liefern.\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 303'774 (netto) zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen als Entschädigung\nwegen missbräuchlicher Kündigung und/oder für die fristlose Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses.\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein auf den 31. Januar\n2020 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen, das inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2018 entspricht, dessen letzter Absatz jedoch\n-3-\n\nneu wie folgt lautet: \"Wir bedauern den Austritt von Herrn A._____. Wir\ndanken ihm für seinen wertvollen Einsatz und wünschen ihm für seine\nZukunft alles Gute und viel Erfolg.\"\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST\nin Bezug auf die Parteientschädigung) zu Lasten der Beklagten, sowie unter\ndem Vorbehalt der Klageerweiterung und der Nachklage.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Klage vom 18. Mai 2020 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Höfe\n(Kanton Schwyz). Am 26. März 2021 fällte das Bezirksgericht Höfe einen Nichteintretensentscheid, woraufhin der Kläger die Klage innert angesetzter Frist beim hiesigen Gericht am 14. April 2021 (Eingangsdatum) einreichte (act. 2). Mit Beschluss\nvom 26. April 2021 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses\nsowie von Übersetzungen angesetzt (act. 7). Nach fristgemässem Eingang des\nKostenvorschusses (act. 9) und der Übersetzungen (act. 12) wurde der Beklagten\nmit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt, welche\nsie rechtszeitig erstattete (act. 18). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2021\nwurde dem Kläger Frist zur Replik angesetzt (act. 22). Nach deren rechtzeitigem\nEingang (act. 24) wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 5. November\n2021 Frist zur Duplik angesetzt (act. 27), welche am 28. Februar 2022 fristgemäss\nerstattet wurde (act. 33).\n\n2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 wurde den Parteien Frist zur Mitteilung eines allfälligen Verzichts auf die Durchführung einer Hauptverhandlung angesetzt (act. 36). Mit Eingabe vom 14. März 2022 beantragte der Kläger die Ansetzung einer Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Dupliknoven und erklärte für diesen Fall seinen Verzicht auf eine Hauptverhandlung (act.\n38). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 wurde dem Kläger in der Folge Frist\nzur Stellungnahme angesetzt (act. 39). Am 25. März 2022 erklärte die Beklagte\nihren Verzicht auf eine Hauptverhandlung (act. 41). Am 8. April 2022 reichte der\nKläger eine Noveneingabe samt Beilage ein (act. 42–44), welche der Beklagten\n-4-\n\n"}