3. Die Kosten werden zu 13/14 dem Kläger und zu 1/14 der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten im Umfang von Fr. 814.– zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine leicht reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'800 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die die Parteien, je gegen Empfangsschein.