Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu 13/14 dem Kläger und zu 1/14 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist überdies zu verpflichten, die Beklagte für ihre prozessualen Umtriebe angemessen zu entschädigen. - 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger brutto Fr. 11'600.– zuzüglich 5 % Verzugszins seit 7. November 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'400.–.