Nachdem dem Kläger erst Fr. 13'400.– ausbezahlt worden sind, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Bonus für das Jahr 2016 brutto Fr. 11'600.– zu bezahlen. Durch die Klageeinleitung ist die Beklagte mit der Zahlung dieses Betreffnisses in Verzug geraten, sodass ab 7. November 2017 auf diesem Betrag 5 % Verzugszins zu bezahlen ist. VI. (Kosten und Entschädigungsfolgen)