Diese Festsetzung erfolgte durch die Beklagte in Kenntnis des Umstandes, dass das Geschäftsjahr noch andauerte und das Geschäftsergebnis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Der Kläger als vernünftiger und korrekter Vertragspartner durfte unter diesem Aspekt davon ausgehen, die Beklagte sichere ihm den Bonus in der Höhe von Fr. 25'000.– vorbehaltlos und ungeachtet vom Geschäftsergebnis verbindlich zu. Bei dieser schriftlichen Zusicherung ist die Beklagte zu behaften. Nachdem dem Kläger erst Fr. 13'400.– ausbezahlt worden sind, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Bonus für das Jahr 2016 brutto Fr. 11'600.– zu bezahlen.