Wie durfte und musste der Kläger als Vertragspartner diesen Passus verstehen? In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keinen Vorbehalt oder wenigstens einen Hinweis anbrachte, dieser Betrag könne je nach Geschäftsergebnis noch variieren. Die Beklagte legt darin vielmehr die genaue Höhe des dem Kläger zustehenden Bonus fest. Diese Festsetzung erfolgte durch die Beklagte in Kenntnis des Umstandes, dass das Geschäftsjahr noch andauerte und das Geschäftsergebnis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt war.