2. Bei der Beurteilung des Bonusanspruches ist zunächst auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 26. September 2016 hinzuweisen. Darin hielt die Beklagte unter Ziffer 2 fest: "Die Lohnzahlungen erfolgen monatlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich zum Monatslohn wird B._____ AG mit der Schlussabrechnung Ende März 2017, den Bonus für das Geschäftsjahr 2016 in der Höhe von Fr. 25'000.– auszahlen." Wie durfte und musste der Kläger als Vertragspartner diesen Passus verstehen?