Das Konkurrenzverbot war somit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam. Wurde ein vereinbartes Konkurrenzverbot gar nie wirksam, weil z.B. der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigte, so entfällt auch eine zur Abgeltung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Karenzentschädigung (Streiff/von Känel/Rudolph, Praxis Kommentar zum Arbeitsvertrag, 7. Auflage, N 6 zu Art. 340a OR). Vorliegend besteht aus den dargelegten Gründen kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Karenzentschädigung in Höhe eines Jahresgehaltes, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. V. (Bonus für das Jahr 2016)