derartigen Entschädigung unter dem Titel "Konkurrenzverbot" würde keinen Sinn machen. 3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger im Zuge einer Massenentlassung mit Schreiben vom 26. September 2016 unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. März 2017 kündigte (act. 4/12). Ein Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat (Art. 340c Abs. 2 OR). In diesem Sinne ist die Kündigung vom 26. September 2016 zu würdigen. Das Konkurrenzverbot war somit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam.