Folgte man der Darstellung des Kläger, wonach die Formulierung sämtliche Arbeitgeberkündigungen umfasst, wäre die Entschädigung ungeachtet eines wirksamen Konkurrenzverbotes bei jeder Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Das vereinbarte Wahlrecht des Klägers, sich an das Konkurrenzverbot zu halten oder sich für ein Konkurrenzunternehmen zu entscheiden und die Entschädigung zurückzubezahlen, wäre hinfällig geworden. Eine Entschädigung dieser Art wäre aber als Abgangsentschädigung zu qualifizieren und stünde in keiner Weise mit dem Konkurrenzverbot im Zusammenhang. Die Regelung einer -8-