Daran vermag auch die Formulierung "bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber" nichts zu ändern. Die Formulierung dieser Begriffe kann nur so verstanden werden, dass die Kündigung des Arbeitnehmers und die Kündigung des Arbeitgebers mit begründetem Anlass darunter fallen. Folgte man der Darstellung des Kläger, wonach die Formulierung sämtliche Arbeitgeberkündigungen umfasst, wäre die Entschädigung ungeachtet eines wirksamen Konkurrenzverbotes bei jeder Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschuldet.