weitere Voraussetzungen zur Zahlung fällig wird. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes eine Entschädigung zu zahlen. Der Kläger anderseits erhielt mit der vereinbarten Regelung das Wahlrecht, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Konkurrenzverbot zu halten oder in ein Konkurrenzunternehmen überzutreten. Im ersten Fall dürfte er die geleistete Karrenzentschädigung behalten, im zweiten Fall hätte er sie zurückzuerstatten. Die Zahlung der Entschädigung setzt daher zwingend ein wirksames Konkurrenzverbot voraus. Daran vermag auch die Formulierung "bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber" nichts zu ändern.