2. Unterzieht man diese Regelung einer genaueren Betrachtung, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung unter dem Titel "Ziffer 8. Konkurrenzverbotsklausel" aufgeführt wurde. Die Entschädigung wurde als Konkurrenzentschädigung (Art. 340 OR) bezeichnet. Es steht damit ausser Frage, dass diese Karenzentschädigung im Austausch für das Konkurrenzverbot geleistet wird. Diese Wechselbeziehung zwischen der Entschädigung und der Einhaltung des Konkurrenzverbotes wird vom Kläger auch nicht bestritten (act. 19, S. 7). Unter diesen Umständen ist die vereinbarte Entschädigung nicht als Abgangsentschädigung zu würdigen, welche bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne