Weiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Zuge einer Massenentlassung mit Schreiben vom 26. September 2016 unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf -7- den 31. März 2017 kündigte. Infolge Erkrankung des Klägers endete das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2017 (act. 4/12 und 4/13). Ob der Kläger Anspruch auf die Entschädigung von einem Jahresgehalt hat, ist abhängig von der Auslegung der eingangs zitierten Entschädigungsregelung.