1. Die Parteien unterzeichneten am 26. August 2011 im Arbeitsvertag in Ziffer 8 unter dem Titel Konkurrenzverbotsklausel ein europaweites Konkurrenzverbot während der Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unter dem Begriff "Konkurrenzentschädigung" (Art. 340 OR) wurde weiter vereinbart: "Entschädigung an Herrn A._____ bei Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers: 1 Jahresgehalt. Falls Herr A._____ innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsvertrages in ein Konkurrenzunternehmen übertritt, muss er die von der Firma geleistete Entschädigung zurück bezahlen" (act. 4/3).