Vorliegend basieren beide Ansprüche auf dem gleichen Arbeitsvertrag und sowohl die Karenzentschädigung als auch die Bonuszahlung werden aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend gemacht. Die Konnexität der beiden Ansprüche im Sinne der zitierten Bestimmung ist daher zu bejahen und die Klageänderung ohne Weiteres zuzulassen. IV. (Karenzentschädigung)