Die Konnexität ist gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen und ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Die Konnexität kann auch gegeben sein, wenn sich die Ansprüche zwar auf verschiedene Sachverhalte stützen, sie aber eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben (DIKE Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 9 und 10 zu Art. 227 ZPO; BGE 129 III 230 E. 3.1.). Vorliegend basieren beide Ansprüche auf dem gleichen Arbeitsvertrag und sowohl die Karenzentschädigung als auch die Bonuszahlung werden aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend gemacht.